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  • 03.09.2008 | Arbeitsrecht

    Kann der Chefarzt seine Mitarbeiter zum Überstundenabbau nach Hause schicken?

    von RA Norbert H. Müller, FA für Arbeits- und Steuerrecht, c/o RAe Klostermann, Dr. Schmidt & Partner, Bochum

    In vielen Krankenhäusern existieren Zeitdatenerfassungssysteme, in denen jeder Mitarbeiter ein Arbeitszeitkonto mit einer Kappungsgrenze (zum Beispiel von 40 bzw. 80 Stunden) erhält. Das heißt, dass für anfallende Mehrstunden Urlaub genommen werden muss. Die Chefärzte sind meist für die Stundengestaltung ihrer Abteilung und daraus resultierender Plus- bzw. Mehrstunden verantwortlich. Heißt das nun, dass der Chefarzt einen Mitarbeiter (Pflegedienst oder Arzt), der sein Arbeitszeitkonto mit Plusstunden belastet hat, bei geringer Arbeitsauslastung nach Hause schicken kann, um Stunden abzubauen? Der nachfolgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die teilweise komplizierten Regelungen.  

    Grundsätzliches

    Die zeitliche Lage der Arbeitszeit und deren Verteilung ist gesetzlich nicht allgemein geregelt. Auch aus dem Arbeitszeitgesetz ergeben sich „nur“ Schutzvorschriften zum gesetzlich zulässigen Höchstrahmen, aber keine Aussagen zur zeitlichen Verpflichtung des Arbeitnehmers, Arbeit zu leisten. In welchem Umfang und wann der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet ist, ergibt sich folglich aus dem Einzelarbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aus einem für den Arbeitnehmer geltenden Tarifvertrag.  

     

    Im Hinblick auf tarifvertragliche Regelungen (hierzu gehören im Ergebnis auch die AVR) finden sich zahlreiche Besonderheiten – abhängig von der Ursache der Mehrarbeit, die dann gegebenenfalls durch Freizeit oder Vergütung auszugleichen ist. Hier müssen auch Aufschläge berücksichtigt werden. Wegen der Komplexität und Individualität bleiben diese konkreten Regelungen hier unberücksichtigt.  

    Von der Kappungsgrenze nur im Notfall abweichen

    Gegen die sogenannte Kappungsgrenze, die unter Berücksichtigung individualvertraglicher oder gesetzlicher Höchstarbeitszeiten erfolgt, ist zunächst nichts einzuwenden. Diese dienen der Sicherstellung der Einhaltung gesetzlicher bzw. vertraglicher Vorschriften.