06.01.2011 | Arbeitsrecht
Kein Anspruch auf Mitarbeiterbeteiligung an sächsischen Universitätskliniken
von RA, FA für MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, und Ass. jur. Tim D. Hesse, Münster
Ein bei einem Universitätsklinikum im Freistaat Sachsen angestellter Arzt hat gegen seinen Arbeitgeber keinen Anspruch auf Beteiligung an Privatliquidationserlösen der Chefärzte, wenn eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag weder ausdrücklich getroffen wurde noch vorgesehen war. Dies hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen in einem Urteil vom 27. August 2010 entschieden (Az: 2 Sa 635/09, Abruf-Nr. 104144).
Nach Auffassung des Gerichts trägt die Vertragsurkunde stets die Vermutung der Vollständigkeit in sich. Außerdem würden etwaige im Sächsischen Krankenhausgesetz (SächsKHG) vorgesehene Beteiligungspflichten vorliegend nicht den Arbeitgeber treffen. Daher könne ein gegen das Krankenhaus geltend gemachter Schadenersatzanspruch keinen Erfolg haben.
Hintergrund
Die Mitarbeiterbeteiligung dient der angemessenen Entlohnung nachgeordneter Klinikärzte für ihre Heranziehung zur Behandlung gesondert abrechnungsfähiger Patienten im Rahmen wahlärztlicher Leistungen. Sie ist in den Krankenhausgesetzen und Berufsordnungen der einzelnen Bundesländer bzw. Landesärztekammern sowie in Chefarztverträgen geregelt.
Der Fall
Der Kläger war seit 1993 an einem Universitätsklinikum des Landes Sachsen als Oberarzt angestellt. Eine Mitarbeiterbeteiligung an Privatliquidationserlösen der Chefärzte im Sinne des SächsKHG gab es dort nicht; sie war vielmehr von den Klinikdirektoren in eigener Verantwortung frei gestaltbar. Gelder zur Anlegung eines Klinikpools wurden weder eingezogen noch zur Verteilung bereitgehalten.
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