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  • · Fachbeitrag · Liquidationsrecht

    Zwischen Anreiz und Verpflichtung: Die Rolle des Chefarztes bei der Mitarbeiterbeteiligung

    von RA, FA für MedR Dr. Tobias Scholl-Eickmann und Ass. jur. Tim Hesse, Dortmund, Kanzlei am Ärztehaus, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Nach der Behandlung von Wahlleistungs- bzw. Privatpatienten im Krankenhaus hat der Klinikträger verschiedene Liquidationsmöglichkeiten: Entweder rechnet er die (wahl-)ärztlichen Leistungen selbst ab und beteiligt den Chefarzt gegebenenfalls prozentual (sogenannte „Beteiligungsvergütung“). Oder er räumt dem Chefarzt vertraglich ein persönliches Liquidationsrecht ein. Ob der Chefarzt von diesen Liquidationseinnahmen an die nachgeordneten ärztlichen Mitarbeiter eine Beteiligung (sogenannte „Poolzahlung“) leisten muss, hängt von verschiedenen rechtlichen Faktoren ab. In diesem Beitrag werden die aktuelle Rechtslage sowie eine Möglichkeit, wie sich der Chefarzt vor Ansprüchen schützen kann, aufgezeigt.|

    Die standes- und landesrechtliche Ausgangslage

    Sowohl bei den gesetzlichen Regelungen als auch bei den Vereinbarungen in Chefarztverträgen handelt es sich meist nur um die deklaratorische Konkretisierung einer standesrechtlichen und somit den Chefarzt treffenden Pflicht, denn unter dem Stichwort „Ärztliche Zusammenarbeit“ heißt es in § 29 Abs. 3 der (Muster-)Berufsordnung für die deutschen Ärztinnen und Ärzte:

     

    • § 29 Abs. 3 MBO-Ä

    Ärztinnen und Ärzte, die andere Ärztinnen und Ärzte zu ärztlichen Verrichtungen bei Patientinnen und Patienten heranziehen, denen gegenüber nur sie einen Liquidationsanspruch haben, sind verpflichtet, diesen Ärztinnen und Ärzten eine angemessene Vergütung zu gewähren. Erbringen angestellte Ärztinnen und Ärzte für liquidationsberechtigte Ärztinnen und Ärzte abrechnungsfähige Leistungen, so ist der Ertrag aus diesen Leistungen in geeigneter Form an die beteiligten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzuführen.