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  • 01.10.2004 | Arbeitsrecht, Teil 1

    Das korrekte Ausscheiden des Chefarztes aus dem Arbeitsverhältn

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt und Partner, Bochum

    In dieser dreiteiligen Beitragsserie soll Ihnen ein Überblick darüber gegeben werden, worauf Sie als Chefarzt bei einer Trennung vom Krankenhausträger unbedingt achten sollten.

    Welche Gründe können zur Trennung vom Chefarzt führen?

    Die Gründe für eine Trennung des Chefarztes vom Krankenhausträger vor Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren können vielschichtig sein: Umstrukturierung, Outsourcing, Fusion usw. Hinzu kommen oft Fragen einer ausgewogenen Altersstruktur der in leitender Position tätigen Chefärzte, damit nicht gegebenenfalls innerhalb von ein oder zwei Kalenderjahren altersbedingt zahlreiche für den Träger besonders bedeutsame Fachabteilungen zeitgleich neu besetzt werden müssen. Hier soll durch vorzeitiges Ausscheiden einzelner eine Entzerrung im Interesse des Unternehmens und der Vermeidung nachteiliger Auswirkungen erfolgen.

    Zum Teil ist der Krankenhausträger der Ansicht, mit dem seit Jahren oder Jahrzehnten erfolgreich tätigen Chefarzt medizinischen und organisatorischen Neuerungen nicht hinreichend Rechnung tragen zu können sowie neue Entwicklungen zu verpassen. Häufig ist es auch beabsichtigt, Fachabteilungen organisatorisch umzustrukturieren und/oder in verschiedene Teilbereiche aufzusplitten, mithin also dem Chefarzt Teile seines Leistungsspektrums zu nehmen und diese anderweitig - intern oder extern - zu vergeben. Auch der Wechsel der Trägerschaft im Rahmen von Zusammenlegungen, Fusionen, Betriebsveräußerungen, Umwandlungen und Übernahmen können ursächlich für die Intention des Arbeitgebers zu einem vorzeitigen Ausscheiden des Chefarztes sein.

    Besonderheiten sind zu beachten, um unnötigen Schaden zu vermeiden

    Auf welcher Motivation das Ansinnen des Trägers - gegebenenfalls auch das Ansinnen des Chefarztes - beruht, ist jedoch für die weitere Vorgehensweise zunächst irrelevant. Erst wenn kein Einvernehmen zum vorzeitigen Ausscheiden des Chefarztes erzielt werden kann (gleich aus welchem Grund), können die "Gründe" des Arbeitgebers im Rahmen etwaiger nachfolgender prozessualer Auseinandersetzungen von Relevanz sein. Zumeist lässt sich jedoch durch die frühzeitige Vermeidung unnötiger Eskalationen weitgehender Schaden sowohl für das Krankenhaus als auch für den Chefarzt abwenden. Selbstverständlich kann an dieser Stelle kein vollständiger Überblick über alle Eventualitäten, Motive, Ursachen, Begründungen und die daraus resultierenden Folgen gegeben werden. Zudem steht ein Großteil dieser Fakten in Wechselwirkungen zueinander, bedingen sich oder schließen sich aus. Es sind jedoch einige grundsätzliche Besonderheiten zu beachten, damit nicht schon im Vorfeld - sozusagen in den Phasen der ersten Annäherung - Versäumnisse entstehen, die später nicht mehr revidiert werden können.

    Der Inhalt zu schließender Verträge

    In der alltäglichen Praxis - zumeist auch vor Gericht - ist bedauerlicherweise wiederholt festzustellen, dass sowohl Vergleiche als auch Aufhebungsverträge häufig nur schematisch aus drei verschiedenen Punkten bestehen: Neben der Vereinbarung einer fristgerechten Beendigung findet sich der Anspruch auf ein wohlwollendes Zeugnis und abschließend die Vereinbarung einer Abfindung sowie der Erledigung wechselseitiger Ansprüche. Zwar stellt auch dies durchaus einen wirksamen Aufhebungsvertrag bzw. prozessualen Vergleich dar; dieser wird jedoch nur zu einem verschwindend geringen Prozentsatz der tatsächlichen Situation der Parteien gerecht.

    Dies gilt insbesondere bei leitenden Ärzten, die eine hochqualifizierte Tätigkeit erbringen und mit umfassenden Rechten und Pflichten ausgestattet sind. Darüber hinaus sind bei Ärzten zahlreiche spezifisch medizinische Besonderheiten zu beachten, die das Arbeitsverhältnis eines Arztes zum Teil grundlegend von sonstigen Arbeitsverhältnissen anderer qualifizierter und leitender Mitarbeiter unterscheidet.