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  • 01.11.2004 | Arbeitsrecht, Teil 2

    Ausscheiden des Chefarztes: Vertragliche Regelungen, Zeugnis und Abfindung

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Schmidt und Partner, Bochum

    Im ersten Teil dieser Beitragsserie ("Chefärzte Brief" Nr.  10/2004, S. 13 bis 16 ) hatten wir über die Trennungsgründe, den Inhalt des zu schließenden Aufhebungsvertrages und die zu regelnden Punkte bei einem vorzeitigen Ausscheiden des Chefarztes aus dem Arbeitsverhältnis berichtet. In diesem zweiten Teil befassen wir uns vor allem mit der Urlaubsabgeltung, dem Termin des Ausscheidens, dem Zeugnis und der Abfindung.

    Urlaub, Wettbewerb und vorzeitige Beendigung

    Auf Grund der bei leitenden Ärzten zumeist längeren Kündigungsfristen und der oft längeren Vorlaufzeiten bis zur Umsetzung des vorzeitigen Ausscheidens sind zusätzliche Regelungen im Hinblick auf den Zeitraum zwischen der Unterzeichnung des Vertrages und der formellen Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu treffen.

    Dies gilt sowohl für die Frage der Berechtigung zur Ausübung anderweitiger Tätigkeiten, etwaiger Wettbewerbsregelungen und der Anrechnung oder Nichtanrechnung etwaigen Zwischenverdienstes. Auch sollte der Chefarzt berechtigt sein, schon vor dem im Aufhebungsvertrag vereinbarten Ende selbst das Arbeitsverhältnis einseitig mit kurzen Ankündigungsfristen beenden zu können, um gegebenenfalls schon vorher anderweitigen beruflichen Perspektiven nachgehen zu können. Für diese Fälle muss dann eine Regelung über die Verteilung der nicht mehr zu zahlenden Vergütungen aufgenommen werden, damit diese für den Chefarzt nicht verloren gehen.

    Dies ist auch aus Sicht des Krankenhauses häufig empfehlenswert, da hierdurch dem auf Grund der Vertragssituation erst in einigen Monaten oder gar Jahren ausscheidenden Chefarzt ein auch wirtschaftlicher Anreiz gegeben wird, sich bereits vor diesem vereinbarten Beendigungszeitpunkt beruflich anderweitig zu orientieren und damit die "freiwerdenden" Bezüge adäquat unter den Parteien aufzuteilen. Zumindest spart der Krankenhausträger in einer solchen Situation immer die von ihm ansonsten fortzuzahlenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

    Außerdem sind Fragen der Urlaubserteilung oder Urlaubsabgeltung sowie der Zahlung von Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld - gegebenenfalls zeitanteilig - zu beachten, insbesondere bei Bestehen tarif- oder einzelvertraglicher Rückforderungs- und Verwirkungsklauseln (wie im Bereich des BAT oder der AVR).

    Das Zeugnis: Besondere Sorgfalt bei Inhalt und Wortwahl

    Grundsätzlich steht bekanntlich jedem Arbeitnehmer kraft Gesetzes (§  630 BGB) ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines Zeugnisses zu. Es kommt jedoch gerade auf Grund der zumeist für eine Lösung des Arbeitsverhältnisses im Vorfeld existenten fachlichen, organisatorischen und persönlichen Differenzen bzw. Unstimmigkeiten im Nachgang wiederholt zu erheblichen Auseinandersetzungen hinsichtlich des Inhalts und der exakten Formulierung eines solchen bestehenden Zeugnisanspruchs.