01.12.2004 | Arbeitsrecht, Teil 3
Ausscheiden des Chefarztes: Tipps zur vorgezogenen Altersrente und steuerliche Kniffe
von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Schmidt und Partner, Bochum
Im dritten Teil der Beitragsserie um das Ausscheiden des Chefarztes geht es um die Frage, welche Vorteile den Chefarzt erwarten, wenn das Ausscheiden als Betriebsaufgabe gesehen wird, und wo er Auskunft darüber erlangen kann, welche Bezüge er bei einer vorgezogenen Altersrente erhält. Daneben wird auf individuelle Besonderheiten - wie zum Beispiel der gemeinsamen Sprachregelung gegenüber der Presse sowie Fragen zur Verschwiegenheit - eingegangen. Teile 1 und 2 finden Sie im "Chefärzte Brief" Nrn. 10, Seite 13 und 11/2004 Seite 15 .
Wussten Sie, dass bei Chefärzten mit eigenem Liquidationsrecht - insbesondere bei erheblichen Einnahmen aus dem stationären und ambulanten Liquidationsrecht nebst Einnahmen aus Kassen-ambulanz- sowie BG- und D-Arzt-Tätigkeiten - sich unter Umständen steuerlich auch eine "Betriebsaufgabe" hinsichtlich dieses freiberuflichen Teils anbieten kann?
Letztlich hat der Chefarzt jahrelang diese Einkünfte als freiberufliche Einkünfte versteuert und auch vergleichbar einem niedergelassenen Arzt oder einem rein privat praktizierenden Arzt eine freiberufliche Tätigkeit ausgeübt. Dass er dies auch unter Inanspruchnahme von Räumen, Einrichtungen und Material sowie Personal des Krankenhauses getan hat, führt nicht zu einer anderen Bewertung.
Auch niedergelassene Ärzte üben ihre freiberufliche Tätigkeit heutzutage zumeist nicht mehr im eigenen Haus, sondern in gemieteten Räumlichkeiten aus, wobei zusätzlich die gesamte Praxiseinrichtung oder zumindest wesentliche Teile geleast sind und ein Teil der Mitarbeiter über Zeitarbeitsfirmen gestellt wird. Auch dies steht im niedergelassenen Bereich der Annahme einer Betriebsaufgabe nicht entgegen.
Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass es sich um eine endgültige Betriebsaufgabe handelt. Nur dann können die erheblichen steuerlichen Freibeträge und die Steuervergünstigung des so genannten halben Steuersatzes in Anspruch genommen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach einer solchen Betriebsaufgabe noch in äußerst geringem Umfang aus derartigen freiberuflichen Tätigkeiten Einkünfte erzielt werden dürfen. Die Grenze liegt hier bei etwa 10 bis 20 Prozent. Außerdem wichtig: Das Mindestalter für eine steuerbegünstigte Praxisaufgabe beträgt 55 Lebensjahre.
Auch im Hinblick auf eine vorgezogene Altersrente sind zahlreiche Besonderheiten zu beachten. Der Chefarzt sollte im Vorfeld einer jeden Einigung die jeweiligen Sozialleistungsträger und/oder berufsständischen Versorgungswerke anschreiben und eine vorläufige Rentenberechnung anfordern. Sie sind auskunftspflichtig und können praktisch zu nahezu jedem voraussichtlichen Rentenbeginn eine konkrete Berechnung der späteren Rentenbezüge vornehmen. Gleichzeitig lassen sich hieraus auch die dauerhaft negativen Folgen bei den Rentenbezügen ableiten und argumentativ in den Gesprächen über die Abfindungshöhe zusätzlich einbauen.
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