06.10.2009 | Arbeitsrecht
Unwirksame Klauseln in Chefarztverträgen
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
Vor dem Vertragsabschluss wird der Arzt, der sich um eine vakante Chefarztposition beworben hat, regelmäßig mit Vertragsentwürfen konfrontiert, die vom Krankenhausträger größtenteils für nicht verhandelbar erklärt werden. Diese Vertragsentwürfe orientieren sich unter anderem an der regelmäßig aktualisierten und von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) ihren Mitgliedern zur Verfügung gestellten „Beratungs- und Formulierungshilfe Chefarztvertrag“, den in Krankenhauskonzernen üblichen Vertragsmustern oder an Vertragsmustern von Anwaltskanzleien.
Was sind AGB und welche rechtliche Bedeutung haben sie?
Sobald die Klauseln in diesen Entwürfen nicht verhandelbar sind, handelt es sich grundsätzlich um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), die einer juristischen Inhaltskontrolle unterliegen. AGB sind für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen. Dies muss nicht durch den Verwender der Vertragsbedingungen geschehen sein, es reicht die Verwendung eines Mustervertrages oder von Klauseln aus Vertragsbüchern.
Die Inhaltskontrolle der Rechtsprechung greift bereits dann ein, wenn die vorformulierten Bedingungen nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind, soweit der Arbeitnehmer als Verbraucher wegen der Vorformulierung keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte.
Der Chefarzt ist nach ständiger Rechtsprechung Arbeitnehmer und damit zugleich Verbraucher im Sinne des § 13 BGB. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt die Vermutung des § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB, das heißt: Die Klauseln gelten als vom Arbeitgeber gestellt. Der Arbeitgeber muss dann beweisen, dass im Einzelfall der Arbeitnehmer die Einbeziehung verlangt hat, wenn er eine juristische Prüfung der Wirksamkeit der Klauseln vermeiden will.
Ein „Aushandeln“ liegt nur vor, wenn die Klausel ernsthaft zur Disposition des Arbeitnehmers gestellt wurde
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