04.03.2009 | Arbeitsrecht
Urlaub vor Rente kann nicht genommen werden: Finanzielle Ersatzansprüche?
von Norbert H. Müller, RA und FA für Arbeits- und Sozialrecht, c/o RAe Klostermann, Dr. Schmidt & Partner, Bochum
Chefärzte, die vor dem Eintritt in den Ruhestand - unabhängig davon, ob mit Erreichen der Altersgrenze oder aus gesundheitlichen Gründen auch vorzeitig - bis zur Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses aus Krankheitsgründen ihren Urlaub nicht verbrauchen konnten, haben einen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für diesen nicht verbrauchten Urlaub.
Wer folglich krankheitsbedingt bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr die Möglichkeit hatte, seinen Jahresurlaub zu verbrauchen, hat einen Anspruch auf Abgeltung auf der Basis des vergleichsweise für diesen Zeitraum zu zahlenden Arbeitsentgelts. Zu diesem Ergebnis kam nun der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 20. Januar 2009 (Az: C 350/06 und C 520/06 - Abruf-Nr. 090312).
Die bisherige Ausgangslage
Nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) und entsprechender tarifvertraglicher Regelungen ist zunächst das Urlaubsjahr das Kalenderjahr. Dies hat zur Folge, dass der Chefarzt seinen Urlaub innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres in Anspruch nehmen muss, da er anderenfalls verfällt. Tarifverträge sehen längere Übertragungszeiträume in das erste bis dritte Quartal des Folgejahres vor.
In den Fällen, in denen der Urlaub jedoch aufgrund dringender betrieblicher Hinderungsgründe nicht genommen werden konnte, weil der Arbeitgeber einen beantragten Urlaub verweigert hat, erfolgte dann - und nur dann - eine weitere Prolongierung des Urlaubsanspruchs oder eine Umwandlung in einen Urlaubsabgeltungsanspruch, mithin in einen Zahlungsanspruch zu Gunsten des Arbeitnehmers.
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