01.09.2009 | Arbeitsrecht
Was geht eigentlich den Chefarzt das Arbeitszeitgesetz an?
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
Nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) findet das Gesetz auf leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sowie auf Chefärzte keine Anwendung. Dies bedeutet jedoch nicht, dass dieses Gesetz für den Arbeitsalltag von Chefärzten keine Bedeutung hat - das Gegenteil ist der Fall: Verstöße gegen Bestimmungen dieses Gesetzes werden mit Bußgeldern bis zu 15.000 Euro geahndet (§ 22 ArbZG). Bei Vorsatz und beharrlicher Wiederholung der Verstöße kann sogar eine Straftat vorliegen (§ 23 ArbZG).
Der Krankenhausträger und deren Vertreter haften für die Einhaltung des Gesetzes
Für die Einhaltung der Vorschriften des ArbZG haftet zunächst der Krankenhausträger als Arbeitgeber bzw. haften die Personen, die den Krankenhausträger nach außen hin vertreten. Unterhalb der Ebene des Krankenhausträgers ist regelmäßig von einer Dreiteilung der Leistungsverantwortung zwischen Verwaltungsleitung, ärztlicher Leitung in Gestalt der Chefärzte und der Pflegedienstleitung auszugehen. Auf dieser Leitungsebene setzt die Vertreter- bzw. Beauftragtenhaftung ein, die im § 9 Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt ist, soweit ein Verstoß gegen Bußgeldvorschriften betroffen ist.
So obliegt dem Chefarzt regelmäßig die Führung und fachliche Leitung seiner Abteilung. In diesem Zusammenhang ist er für die Einhaltung und Organisation der Dienste in seinem Bereich verantwortlich. Dazu gehört insbesondere die Regelung der Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften, der Urlaubs- und Krankheitsvertretung sowie der Operationspläne in seiner Abteilung. Dabei hat er die einschlägigen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes bzw. das Arbeitszeitgesetz ergänzende kollektivvertragliche Regelungen - wie Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen - zu beachten.
Auch der Chefarzt haftet bei Verstößen gegen das Gesetz
Bei Verstößen gegen das ArbZG in seiner Abteilung haftet der Chefarzt somit grundsätzlich neben dem Krankenhausträger. Wenn er die Organisation der Dienste auf einen Oberarzt delegiert haben sollte, kann er trotzdem grundsätzlich von den Gewerbeaufsichtsämtern, die die Einhaltung des ArbZG regelmäßig überwachen, bußgeldrechtlich im Wege der Aufsichtspflichtverletzung zur Verantwortung gezogen werden.
Die wichtigsten Bestimmungen des ArbZG im Überblick
Der Chefarzt sollte deshalb die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes kennen, um für ihre Beachtung sorgen zu können. Im einzelnen:
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