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  • 01.09.2006 | Arbeitsrecht

    Was sind Dienstpflichten des Chefarztes, was ist freiwillig, wer trägt die Kosten?

    von RA Alexander Denzer, FA für Medizinrecht, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    Für welche Veranstaltungen muss ein Chefarzt Urlaub beantragen? Was ist Dienstpflicht, was freiwillig? Wer trägt die Kosten? Diese Fragen tauchen im Klinikalltag des Chefarztes immer wieder auf und bedürfen dann einer Klärung. In diesem Beitrag soll daher versucht werden, Antworten darauf zu geben.  

    Dienstpflichten im Chefarztvertrag geregelt

    Maßgeblich ist zunächst der individuelle Dienstvertrag des einzelnen Chefarztes. Jegliche dort als Dienstaufgaben und Dienstpflichten normierten Tätigkeiten obliegen dem Chefarzt in Erfüllung seines Arbeitsvertrages gegenüber dem Arbeitgeber. Soweit hierzu auch Fortbildungspflichten, Kongressteilnahmen, Vortragsveranstaltungen etc. gehören, handelt es sich dann bei der Durchführung derartiger Tätigkeiten um die Erfüllung der dem Chefarzt obliegenden, dienstvertraglich individuell geregelten Pflichten.  

    Aus Arbeitgebersicht wünschenswerte Aktivitäten macht sie noch nicht zu Dienstpflichten

    Spiegelbildlich hierzu sind Tätigkeiten des Chefarztes, zu denen dieser nicht vertraglich verpflichtet ist, keine Dienstpflichten und somit freiwillig. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass ein Großteil derartiger Aktivitäten immer auch im Interesse des Arbeitgebers liegt. Dazu zählen insbesondere jegliche Tätigkeiten rund um die Kontaktpflege mit niedergelassenen Ärzten und Einweisern sowie Kooperationspartnern als auch die Teilnahme an Tagungen von Arbeitsgemeinschaften, Kompetenznetztagungen oder wissenschaftlichen Veranstaltungen. Die Tatsache, dass diese Aktivitäten sinnvoll, wünschenswert oder auch für die Klinik notwendig sein mögen, ändert nichts daran, dass es sich eben hierbei nicht um die Erfüllung von Dienstpflichten handelt.  

     

    Um eine Dienstreise handelt es sich – vorbehaltlich individualvertraglicher Vereinbarungen – immer dann, wenn der Chefarzt eine derartige Reise in Erfüllung einer ihm obliegenden dienstvertraglichen Verpflichtung durchführt. Ausgangspunkt und Auslöser der Reise muss folglich die Erfüllung der dienstvertraglichen Verpflichtung gegenüber dem Arbeitgeber sein. Die Tatsache, dass der Arbeitgeber zahlreiche Aktivitäten des Chefarztes gern sieht, als wünschenswert qualifiziert, ihn hierzu auch ermutigt und dabei unterstützt, macht derartige Reisen nicht zu Dienstreisen im Rechtssinne.  

    Empfehlung: Kostenübernahme durch Arbeitgeber klären

    Um ein mögliches „Ausnutzen“ der überobligatorischen Aktivitäten des Chefarztes und der damit ihm anfallenden Kosten zu vermeiden oder zumindest zu reduzieren, sollte der Chefarzt bei all solchen Aktivitäten, bei denen zumindest auch in erheblichem Umfange ein berechtigtes Interesse des Klinikträgers existiert, bereits im Vorfeld der Teilnahme klären: Ist der Klinikträger bereit, die anfallenden Kosten zu übernehmen, ihn ohne Anrechnung auf Urlaubsansprüche von dienstvertraglichen Verpflichtungen freizustellen und diese Aktivität damit als Dienstreise anzuerkennen? Selbstverständlich dürfte eine solche Vorgehensweise immer nur dann erfolgversprechend sein, wenn der Chefarzt im Falle der Ablehnung des Krankenhausträgers diese Aktivität konsequenterweise dann auch unterlässt.  

    Was gilt für vom Arbeitgeber veranlasste Aktivitäten?