01.01.2007 | Arbeitsrecht
Wie wirkt sich das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz auf den klinischen Alltag aus?
Am 18. August 2006 ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in Kraft getreten. Es bringt eine Vielzahl von Neuerungen, die sich auch im klinischen Alltag auswirken und die die Personal- und Führungskompetenz des Chefarztes fordern werden. Der folgende Beitrag gibt daher einen Überblick über die wichtigsten Regelungen des AGG.
Was bezweckt das AGG?
Das AGG bezweckt einen umfassenden Schutz vor Diskriminierungen im Arbeitsumfeld. Insbesondere sollen Benachteiligungen oder Belästigungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion bzw. Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindert oder beseitigt werden. Zeitlich greift der Schutz des Gesetzes bereits im Rahmen von Stellenausschreibungen und gilt über die Durchführung des Arbeitsverhältnisses hinaus. Geschützt sind unabhängig von der hierarchischen Ebene sämtliche Beschäftigte.
Vor welchen Benachteiligungen schützt das AGG?
Als Formen der Benachteiligung gelten nicht nur unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen, sondern auch allgemeine oder sexuelle Belästigungen sowie die Anweisung zur Benachteiligung.
Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt zum Beispiel vor, wenn in einer Stellenanzeige nach einer „Assistenzärztin für unsere dermatologische Abteilung“ gesucht wird.
Eine mittelbare Benachteiligung ist gegeben, wenn durch scheinbar neutrale Vorschriften, Maßnahmen, Kriterien oder Verfahren bestimmte Personen gegenüber anderen benachteiligt werden. Ein Beispiel für die mittelbare Benachteiligung von Frauen ist die bessere Behandlung von Vollzeit- gegenüber Teilzeitbeschäftigten, weil bei den Teilzeitbeschäftigten eher Frauen als Männer anzutreffen sind.
Eine (sexuelle) Belästigung zielt darauf ab, mit einer bestimmten unerwünschten (sexuell bestimmten) Verhaltensweise die Würde einer Person zu verletzen bzw. ein feindliches Umfeld zu schaffen. Ausreichend können bereits Bemerkungen über sexuelle Neigungen sein. |
Wann ist eine Benachteiligung gerechtfertigt?
Bei der möglichen Rechtfertigung ist zwischen den verschiedenen Benachteiligungsformen zu differenzieren. Während allgemeine und sexuelle Belästigungen stets unzulässig sind, scheidet ein Gesetzesverstoß im Hinblick auf eine mittelbare Benachteiligung bereits aus, wenn die Ungleichbehandlung durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und verhältnismäßig ist.
Die Verlängerung der Kündigungsfrist bei langjähriger Betriebszugehörigkeit bleibt zulässig.
Kirchlichen Krankenhäusern ist es weiterhin möglich, von ihren Beschäftigten Konformität mit der jeweiligen Glaubensüberzeugung der Einrichtung zu verlangen.
Ferner können unterschiedliche Behandlungen wegen des Alters zulässig sein: Das AGG nennt verschiedene Beispiele – wie etwa die Festlegung von Mindestanforderungen an die Berufserfahrung oder das Dienstalter – für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile. |
Welche Pflichten treffen Krankenhäuser und Chefärzte?
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