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  • 01.10.2007 | Arbeitsrecht

    Zielvereinbarung 2008: Worauf Sie als Chefarzt achten sollten!

    von RA und FA für Arbeits- und Steuerrecht Norbert H. Müller, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    Die bisherigen Vergütungssäulen – Fixum und Liquidationsrecht bzw. Beteiligung an den Liquidationseinnahmen – sind auch heute noch die typische Vergütung im Chefarztbereich. Diese werden aber zunehmend ergänzt – teilweise sogar auch ersetzt – durch einen weiteren variablen Vergütungsbestandteil: die Zielvereinbarung. Worauf der Chefarzt bei seiner Zielvereinbarung achten sollte, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag.  

     

    Dem leitenden Arzt soll ein weiterer Leistungsanreiz gegeben werden, Ziele, die für das Krankenhaus, aber auch für den Chefarzt und dessen Abteilung von wirtschaftlicher Bedeutung sind, zu erreichen. Bei Zielerreichung wird der Arzt an dem wirtschaftlichen Erfolg beteiligt. Dies erfolgt durch die Auszahlung eines Bonus in Form eines zuvor vereinbarten Betrages, einer zusätzlichen Mitarbeiterbeteiligung oder auch einer Verringerung der im wahlärztlichen Bereich an den Krankenhausträger zu entrichtenden Abgaben.  

    Welche Ziele eignen sich, welche nicht?

    Der Regelungsgegenstand einer Zielvereinbarung bzw. -vorgabe unterliegt kaum gesetzlichen Einschränkungen. Die zu erreichenden Ziele dürfen nicht gesetzes- oder sittenwidrige Inhalte verfolgen und müssen objektiv erreichbar sein. Zudem sollten sie – nicht zuletzt wegen der in der Regel beim Träger bzw. Chefarzt liegenden Kompetenz, die Zielerreichung festzustellen – objektiv messbar sein.  

     

    Beispiele für ungeeignete Ziele

    Ungeeignet sind damit die – bedauerlicherweise häufig zugrunde gelegte – Zufriedenheit der Zuweiser, Patienten, Kollegen und nachgeordneten Mitarbeiter, Steigerung der Akzeptanz der Abteilung, Verbesserung der Qualität etc. als nicht messbare Ziele. Derartige Ziele sind – auch im Hinblick auf die gerichtliche Durchsetzung des Bonusanspruchs – weitgehend untauglich.