01.10.2007 | Arbeitsunfall
Kostenersatz für Tetanus-Impfstoff und Tetanus-Immunglobulin neu festgesetzt
Eine „Ärztliche Erstversorgung“ bei Personen, die ihre Verletzungen durch einen Arbeitsunfall erlitten haben, soll sich auf medizinische Leistungen beschränken, die keinen Aufschub dulden. Solche Leistungen sind nach den Sätzen der allgemeinen Heilbehandlung der UV-GOÄ abzurechnen.
Zu den ärztlichen Sofortmaßnahmen kann auch eine Tetanus-Schutzimpfung gehören. Die Entscheidung, ob diese sofort durchgeführt werden muss, ist einzelfallabhängig. Bestehen zum Beispiel Zweifel, dass der Verletzte tatsächlich den Durchgangsarzt aufsucht, sollte diese Impfung sofort durchgeführt werden und dem Durchgangsarzt bzw. Krankenhausarzt entsprechend mitgeteilt werden. Dafür kann der Vordruck ÜV verwendet werden. In den meisten Fällen wird die Impfung aber dem Durchgangsarzt überlassen.
Ab sofort gelten neue Kostensätze: Für den Tetanus-Impfstoff kann ein Betrag von 3,37 Euro (vorher: 3,17 Euro) und für das Tetanus-Immunglobulin ein Betrag von 10 Euro (vorher: 9,74 Euro) in Rechnung gestellt werden. Orientierungsgröße für diesen Kostenersatz ist der Durchschnittspreis der sich auf dem Markt befindlichen Produkte für 10er Packungen einschließlich der Mehrwertsteuer.
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