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  • 01.07.2005 | Arzthaftung

    Bundesgerichtshof verschärft Arzthaftung durch Ausweitung der Beweislastumkehr

    von Rechtsanwalt Nando Mack, Rechtsanwälte Wigge Kleinke Frehse, Hamm/Westfalen, www.ra-wigge.de

    Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16. November 2004 (Az: VI ZR 328/03) belegt erneut, wie sensibel Ärzte mit ihrer Pflicht zur therapeutischen Aufklärung umgehen müssen. Schon bisher galt nach ständiger BGH-Rechtsprechung, dass eine Verletzung der therapeutischen Aufklärungspflicht, die als grober Behandlungsfehler zu werten ist, regelmäßig zur Umkehr der Beweislast führt. In diesen Fällen muss der Arzt beweisen, dass kein tatsächlicher Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden besteht – sonst trifft ihn die Schadenersatzpflicht.  

     

    In seiner aktuellen Entscheidung geht der Bundesgerichtshof noch etwas weiter: Danach trifft die Beweislastumkehr den Arzt auch dann, wenn es nur wenig wahrscheinlich ist, dass durch das Aufklärungsversäumnis bzw. den groben Behandlungsfehler der eingetretene Gesundheitsschaden verursacht wird.  

    Arzt muss auch über geringe Risiken aufklären

    Im zu Grunde liegenden Fall begab sich der Patient, nachdem er Lichtblitze im Auge bemerkt hatte, in den augenärztlichen Notdienst. Die dort durchgeführten Untersuchungen ergaben mit Ausnahme einer beginnenden Glaskörperabhebung keinen pathologischen Befund.  

     

    Obwohl der Patient keine weitergehenden Anzeichen als die bis dahin aufgetretenen Lichtblitze bemerkte, trat fünf Tage später eine massive Netzhautablösung auf, die trotz zweier Operationen zu einer Verringerung der Sehfähigkeit führte. Der Patient forderte Schadenersatz wegen unterlassener Aufklärung: Der behandelnde Arzt habe ihm zu Kontrolluntersuchungen raten müssen.