· Fachbeitrag · Arzthaftung
Fehldiagnose Rheuma und nicht erkannter Hirnstamminfarkt ‒ zwei Urteile des OLG Dresden
von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover
| Wenn eine Erkrankung nicht oder zu spät erkannt wird, werfen Patienten den behandelnden Ärzten bisweilen vor, falsch diagnostiziert oder zu wenig Befunde erhoben zu haben. In zwei aktuell veröffentlichten Entscheidungen hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden zu den Behandlungsfehlerarten Diagnoseirrtum und Befunderhebungsfehler Stellung genommen. Warum die Unterscheidung zwischen diesen beiden in Arzthaftungsverfahren häufig prozessentscheidend ist, zeigt der folgende Beitrag auf. |
Darum ist die Unterscheidung im Haftungsprozess so wichtig
Juristen sprechen von einem Diagnoseirrtum, wenn der Arzt Befunde falsch bewertet und daher nicht die gebotenen therapeutischen oder diagnostischen Maßnahmen ergreift. Einen Behandlungsfehler nehmen Gerichte diesbezüglich an, wenn eine objektiv unrichtige Diagnose gestellt wurde und/oder eine vorwerfbare Fehlinterpretation erhobener Befunde (z. B. Röntgenbilder, Laborwerte) vorliegt. Ein Befunderhebungsfehler liegt vor, wenn die unrichtige Diagnose ihren Grund darin hat, dass der Arzt die nach dem medizinischen Standard gebotenen Befunde erst gar nicht veranlasst hat. Hier setzt der Vorwurf also zeitlich früher an als beim Diagnoseirrtum (vgl. CB 02/2020, Seite 9).
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