03.09.2008 | Arzthaftung
Der Überweisungsauftrag: Wie strikt muss sich der ermächtigte Chefarzt daran halten?
Bei der vertragsärztlichen Versorgung können ermächtigte Chefärzte nur auf Überweisung in Anspruch genommen werden. Haftungsrechtliche Brisanz hat hier die Frage, in welchem Umfang sich der beauftragte Chefarzt an den Überweisungsauftrag halten muss. Dazu hat das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg jüngst einige Leitsätze formuliert. Der nachfolgende Beitrag zeigt auf, welche Überweisungsarten es gibt und worauf Sie hier achten müssen.
Die Überweisungsarten
In § 24 Abs. 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) werden die vier möglichen Überweisungsarten genannt. Demnach können diese als Auftragsleistungen, zur Konsiliaruntersuchung sowie zur Mit- und Weiterbehandlung erfolgen. Die vom Überweiser festgelegte Überweisungsart ist dafür entscheidend, welche Leistungen der ermächtigte Chefarzt abrechnungsfähig erbringen darf.
Kennzeichen der vier Überweisungsarten
1. Auftragsleistungen |
Auftragsleistungen werden entweder als Definitionsauftrag oder aber als Indikationsauftrag erteilt:
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2. Konsiliaruntersuchung |
Der Überweiser gibt eine Verdachtsdiagnose oder eine Symptombeschreibung an, die durch den ermächtigten Chefarzt geklärt werden soll. Art und Umfang der zur Klärung der Diagnose notwendigen Leistungen sind vom ermächtigten Chefarzt selbst zu bestimmen. |
3. Mitbehandlung |
Der ermächtigte Chefarzt entscheidet selbst über Art und Umfang begleitender oder ergänzender Maßnahmen. |
4. Weiterbehandlung |
Mit der Überweisung zur Weiterbehandlung wird der Patient vollständig an den Überweisungsempfänger abgegeben. |
OLG Naumburg: Radiologin musste vom Überweisungsauftrag nicht abweichen
In seinem Urteil vom 18. Januar 2008 setzte sich das OLG Naumburg mit dem Inhalt eines Überweisungsauftrags bzw. dem daraus resultierenden Umfang der geschuldeten ärztlichen Leistungen auseinander (Az: 1 U 77/07 – Abruf-Nr. 082773). Gestritten wurde in diesem Fall nicht über Abrechnungs-, sondern auch über Haftungsfragen.
Der Sachverhalt
Hinterbliebene eines Verstorbenen stellten Schmerzensgeldansprüche gegen eine Radiologin. Nach deren Auffassung hätte die Radiologin im zugrundeliegenden Fall eine eigenständige Befunderhebung und Behandlung des Patienten vornehmen müssen, da eine notfallmäßige Dringlichkeit vorgelegen hätte. Der Patient litt – wie es auch dem Überweisungsauftrag zu entnehmen war – an einer beginnenden Querschnittsymptomatik. Laut Inhalt des Überweisungsauftrags sollte die Radiologin jedoch nur eine CT-Untersuchung durchführen.
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