07.10.2008 | Arzthaftung
Die ärztlichen Aufklärungspflichten bei der Arzneimitteltherapie
von Prof. Dr. Dr. R. Dettmeyer, Institut für Rechtsmedizin, Gießen E-Mail: Reinhard.Dettmeyer@forens.med.uni-giessen.de
Der ärztliche Heileingriff wird tatbestandlich als Körperverletzungsdelikt angesehen, der eines Rechtfertigungsgrundes bedarf – im Regelfall der rechtfertigenden Einwilligung des Patienten nach vorheriger ordnungsgemäßer Aufklärung. Dies gilt auch für die Abgabe eines Arzneimittels bzw. einer medikamentösen Therapie, das die häufigste Form einer Therapie darstellt. Zugleich ist die Aufklärung vertragliche Pflicht. Doch welche Aufklärungspflichten treffen den Chefarzt und sein Team bei der Arzneimitteltherapie? Der nachfolgende Beitrag nennt die wichtigsten Punkte.
Über was muss aufgeklärt werden?
Die gestellte Indikation zu einer Arzneimitteltherapie umfasst die Verpflichtung, den Patienten über die Grunderkrankung, den Verlauf im behandelten und unbehandelten Zustand, über Behandlungsalternativen, die Art der angestrebten Therapie, Applikation sowie Dauer und Dosierung der Arzneimittelbehandlung aufzuklären. Kommen Alternativen bei der Applikationsform in Betracht (etwa peroral, i.m. oder i.v.), dann hat die ärztliche Aufklärung neben den arzneimittel- auch die applikationstypischen Risiken zu umfassen. Das „American College of Physicians“ veröffentlichte Empfehlungen zur Information des Patienten bei medikamentöser Therapie:
Aufklärungsempfehlungen bei Arzneimitteltherapie
Über die folgenden Punkte sollte aufgeklärt werden:
Nach dem mündlichen Aufklärungsgespräch sollte der Patient auch schriftliche Informationen zu dem verschriebenen Medikament erhalten. |
Die Anforderungen an die Ärzte und typische Praxisfälle
Von der arzneimittelrechtlichen Produktsicherheit ist eine arzthaftungsrechtlich relevante Anwendungssicherheit abzugrenzen, das heißt die behandelnden Ärzte trifft ebenfalls eine Offenbarungs- bzw. Aufklärungspflicht. Allein der Hinweis des Arztes gegenüber dem Patienten auf Gebrauchsinformationen des Arzneimittelherstellers genügt nicht. Zudem werden Arzneimittel(-gruppen) abgegrenzt, bei denen eine „besondere“ bzw. „erhöhte“ Aufklärungspflicht aufgrund möglicher schwerwiegenderer Nebenwirkungen bzw. „unerwünschter Arzneimittel-Nebenwirkungen (UAW)“ besteht:
Arzneimittel, die eine intensivere Aufklärung erfordern
(aus: Rheinisches Ärzteblatt 2000; 7:9)
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