06.01.2009 | Arzthaftung
Patientin klagte Entschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz ein
von RA und Fachanwalt für Medizinrecht Dirk R. Hartmann,
Kanzlei Broglie, Schade & Partner GbR, Wiesbaden
In der Regel haftet der Arzt dem Patienten für fehlerhafte oder unterbliebene Aufklärung einerseits und aus ärztlicher Fehlbehandlung andererseits. Wird der Arzt hier in Anspruch genommen, kann er regelmäßig den Schaden wirtschaftlich an seinen Haftpflichtversicherer weitergeben. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einer Entscheidung vom 21. Mai 2008 (Az. L 10 VG 6/07 - Abruf-Nr. 084022) der betroffenen Patientin nunmehr unter engen Voraussetzungen auch einen Anspruch nach dem Gesetz der Opfer von Gewaltverbrechen zugesprochen.
Der Sachverhalt
Ein Gynäkologe hat bei einer Patientin medizinisch nicht notwendige Eingriffe vorgenommen. Es ging dabei um eine Fettabsaugung und eine operative Korrektur einer Fettschürze, verbunden mit einer weiteren Fettabsaugung. Die Patientin litt an Koronarinsuffizienz, Bluthochdruck, Lungeninsuffizienz, insulinpflichtigem Diabetes und einer Darmerkrankung. Dem Arzt waren diese Umstände bekannt. Dennoch klärte er die Patientin nicht über die damit verbundenen Risiken für die geplante Operation auf. Nach Durchführung der Operationen traten jeweils schwere Gesundheitsschäden bei der Patientin auf.
Vor dem Strafgericht wurde der Arzt wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung an der Patientin und weiteren Patienten zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Haftpflichtversicherer des Arztes lehnte aufgrund dieser Verurteilung eine Eintrittspflicht ab.
Die Entscheidung
Die Patientin beantragte danach Entschädigungsleistungen nach dem Gesetz für Opfer von Gewaltverbrechen (OEG). Hierüber entscheiden die Sozialgerichte. Auf den zunächst abgelehnten Antrag hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen festgestellt, dass es sich bei der Behandlung des Arztes um einen tätlichen Angriff gehandelt habe, da der Arzt die notwendige Aufklärung aus finanziellen Motiven unterlassen und die Patientin sogar über eine nicht vorhandene Befähigung für den Eingriff getäuscht habe.
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