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  • · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Wie weit reicht der „Anscheinsbeweis“ im Arzthaftungsprozess? ‒ Drei aktuelle Urteile

    von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover

    | Wenn Patienten Arzthaftungsansprüche geltend machen und Klagen erheben, berufen sie sich in der Begründung oft auf den „Anscheinsbeweis“. Dass dieser aber nicht zulasten der Behandlerseite uferlos ausgedehnt werden kann, hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden in drei Entscheidungen klargestellt, die auch Chefärzte kennen sollten. |

    Die (oft) entscheidende Frage: Wer trägt die Beweislast?

    Wer in einem Prozess die Beweislast trägt ‒ also entweder der Patient oder der Arzt bzw. die Klinik ‒, muss den Beweis führen, zum Beispiel durch Zeugen oder Sachverständigengutachten. Gelingt dies nicht, verliert die beweisbelastete Partei den Prozess und die Gegenseite gewinnt.

     

    Die Frage, welche Partei die Beweislast trägt, entscheidet häufig über den Ausgang eines Arzthaftungsprozesses. Grund: Vorgänge im menschlichen Körper und insbesondere hypothetische Kausalverläufe lassen sich im Nachhinein vom medizinischen Sachverständigen kaum sicher beurteilen. Wenn zum Beispiel der Gutachter nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit sagen kann, ob bei früherer Intervention oder bei richtiger Diagnostik die Behandlung erfolgreicher verlaufen und der Patient nicht geschädigt worden wäre, geht dies zulasten der beweisbelasteten Prozesspartei.