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  • 01.08.2007 | Arzthaftung

    Teure Hygienemängel: Bundesgerichtshof bestätigt hohes Schmerzensgeld

    Ein allzu laxer Umgang mit Hygienevorschriften bei Injektionen kann teuer werden. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun einen Arzt wegen gravierender Mängel im Hygieneverhalten zur Zahlung von 25.000 Euro Schmerzensgeld verurteilt und damit das Strafmaß der Vorinstanz bestätigt (Urteil vom 20. März 2007, Az: VI ZR 158/06 – Abruf-Nr. 071507). Das Urteil ist auch für Chefärzte interessant, da die Richter in ihren Urteilsgründen auch auf Situationen im Krankenhaus verweisen.  

    Der Sachverhalt

    Im Urteilsfall hatte eine Patientin mehrere Injektionen in den Nackenbereich erhalten, in deren Folge sich ein Spritzenabszess entwickelte. Dieser ging auf eine Staphylokokken-Infektion zurück. Ausgangsträger der Keime war die bei den Ärzten angestellte Arzthelferin, die seinerzeit an Heuschnupfen litt und bei der Verabreichung der Spritzen assistierte. Gleichartige Infektionen traten zeitnah bei anderen Patienten der Praxis auf.  

    Die Entscheidungsgründe im Einzelnen

    Der BGH sah es als erwiesen an, dass die Bakterien durch die unter Heuschnupfen leidende Arzthelferin übertragen wurden. Wie bereits die vorherige Instanz betonte, sei es unerheblich, ob die Ärzte die Infizierung der Arzthelferin hätten erkennen oder ob die Keimübertragung auch bei Anwendung aller zumutbaren Präventivmaßnahmen nicht hätte verhindert werden können. Die Einstandspflicht der Ärzte beruhe auf einem generell unzulänglichen Hygienemanagement, das ihnen im Sinne einer Fahrlässigkeit zuzurechnen sei. Es komme nicht darauf an, ob die vorhandenen Versäumnisse die Schädigung der Patientin tatsächlich ausgelöst oder begünstigt hätten. Vielmehr reiche es aus, dass sich dies nicht ausschließen lasse.  

     

    Das Risiko, das sich bei der Patientin verwirklicht habe, stamme aus einem Bereich, dessen Gefahren ärztlicherseits objektiv voll ausgeschlossen werden können und müssen, so die Richter. Bei der Verwirklichung von Risiken, die nicht vorrangig aus den Eigenheiten des menschlichen Organismus erwachsen, sondern durch den Klinikbetrieb oder die Arztpraxis gesetzt werden können, läge die Beweislast auf der Behandlungsseite.