04.08.2008 | Arzthaftung
Undeutliche Sprache – ein Haftungsrisiko
Dass eine mangelhafte Aufklärung Haftungsrisiken birgt, ist bekannt. Für Zweifel an der ordnungsgemäßen Aufklärung kann aber unter Umständen bereits die undeutliche Sprache eines Arztes sorgen, wie jüngst das Landgericht (LG) Köln in seinem Urteil vom 9. April 2008 (Az: 25 O 72/05 – Abruf-Nr. 082373) festgestellt hat.
Der Sachverhalt
Im vorliegenden Fall war bei einer Patientin in der Vergangenheit eine operative Entfernung der inneren Genitale sowie eine pelvine linksseitige Lymphonodektomie und Omentektomie durchgeführt worden. Bei ihr lag ein Ovarialkarzinom im Stadium pT1a N0 Mx G3 vor. Im Streit stand die Weiterbehandlung der Patientin in der Frauenklinik des beklagten Krankenhauses.
Dabei ging es neben einem behaupteten Behandlungsfehler auch darum, ob und mit welchem Inhalt bei den Gesprächen „eine Aufklärung über den medizinischen Hintergrund, Behandlungsalternativen und die mit dem Eingriff möglicherweise verbundenen Risiken“ erfolgt war. Eine schriftliche – von der Patientin unterzeichnete – Aufklärungsdokumentation lag nicht vor.
Die Entscheidung
Da das LG davon ausging, den Ärzten sei kein Behandlungsfehler unterlaufen, rückte es die Aufklärungsmodalitäten in den Mittelpunkt. Nach ständiger Rechtsprechung müssen bei einer Aufklärung nicht jegliche medizinischen Details, genaue Ursachen und Abläufe etwaiger Komplikationen mit dem Patienten besprochen werden, weil es nicht Ziel der Aufklärung ist, medizinisches Spezialwissen an Patienten zu vermitteln. Diese müssen aber in die Lage versetzt werden, eine eigenverantwortliche Entscheidung für oder gegen die Durchführung der Behandlung vorzunehmen.
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