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  • · Fachbeitrag · Arzthaftung

    Gewebeprobe vertauscht, Blutprobe verwechselt, falsche Hand operiert ‒ wer haftet wann?

    von RA, FA MedR, Dr. Rainer Hellweg, Hannover

    | Im hektischen Klinikalltag können trotz aller Vorsicht Verwechselungen und Vertauschungen nicht völlig ausgeschlossen werden. Immer wieder drehen sich Arzthaftungsprozesse um dieses Thema. Wenn etwa der falsche Körperteil operiert oder eine Gewebe- oder Blutprobe vertauscht wird, ist in aller Regel von einem Behandlungsfehler auszugehen ‒ wenn dem ärztlichen oder pflegerischen Personal eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Doch auch Chefärzte stehen wegen eines möglichen Organisationsverschuldens im Fokus. Was sie zur haftungsrechtlichen Einordnung wissen sollten, zeigt dieser Beitrag anhand mehrerer einschlägiger Urteile. |

    OP wegen vertauschter Gewebeproben großflächiger als nötig ‒ wer haftet?

    Kommt es aufgrund von Pflichtverletzungen zu einer Vertauschung, können der behandelnde Klinikarzt, der Krankenhausträger und der Chefarzt haftbar gemacht werden. Ebenso kommt eine Haftung vorbehandelnder niedergelassener Ärzte infrage, wenn etwa wegen einer vorherigen Vertauschung von Gewebeproben ein großflächigerer Eingriff erfolgt, als eigentlich notwendig gewesen wäre. In einem solchen Fall sah das Landgericht (LG) Göttingen die Haftung beim vorbehandelnden Arzt (Urteil vom 13.06.2017, Az. 12 O 16/14).

     

    Sachverhalt

    Ein Patient klagte gegen einen niedergelassenen Dermatologen. Er hatte sich wegen Hautveränderungen an der rechten Schulter und im Bereich des Nackens in Behandlung begeben. Der Dermatologe hatte an beiden suspekten Hautpartien jeweils ein Biopsat entnommen und die entnommenen Exzidate zur weiteren Befundung an den Pathologen versendet. Der Pathologe hatte die Hautveränderung an der rechten Schulter als ein „fortgeschrittenes und ulzeriertes invasives superfiziell spreitendes malignes Melanom (SSM)“ und die im Bereich des Nackens vorgefundene Hautveränderung als ein „fortgeschrittenes solid-adenoides Basaliom (Basalzellenkarzinom)“ befundet. Daraufhin war in der Universitätsklinik ein operativer Eingriff zur Entfernung der Hautveränderung an der Schulter vorgenommen worden. Dabei war das suspekte Hautareal mit einem Sicherheitsabstand von 2 cm entfernt worden, zugleich war eine Sentinel-Lymphonodektomie axillär rechts erfolgt.