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  • 01.02.2007 | Arzthaftung

    Wann haftet der Chefarzt für Behandlungsfehler persönlich?

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Alexander Denzer, Kanzlei Klostermann Schmidt Monstadt Eisbrecher, Bochum

    Dieser Beitrag stellt dar, wann der Chefarzt für Behandlungsfehler im Krankenhaus persönlich – neben oder anstatt des Krankenhausträgers und/oder der ärztlichen Mitarbeiter – haftet. Dabei geht es hier ausschließlich um die zivilrechtliche Haftung, die zum Ersatz materieller Schäden (Verdienstausfall, Behandlungskosten etc.) und immaterieller Schäden (Schmerzensgeld) verpflichtet. Außen vor bleibt hier die strafrechtliche Verantwortlichkeit (fahrlässige Körperverletzung oder Tötung), für die andere, engere Maßstäbe gelten. Der Beitrag schließt mit Empfehlungen zur Gewährleistung eines hinreichenden Versicherungsschutzes.  

    Die Haftungsgrundlagen

    Bei den Haftungsgrundlagen wird zwischen der vertraglichen und der deliktischen Haftung unterschieden.  

     

    1. Die vertragliche Haftung

    Grundlage für die Haftung von Krankenhausträger und/oder Chefarzt ist zum einen der mit dem Patienten geschlossene Behandlungsvertrag. Dieser legt fest, wer als Vertragspartner des Patienten die ordnungsgemäße ärztliche und/oder pflegerische Behandlung schuldet und wem insoweit das Honorar bzw. Entgelt zusteht.  

     

    Haftungsrechtlich ist der Behandlungsvertrag von wesentlicher Bedeutung. Denn der Vertragspartner auf der Behandlungsseite hat stets nicht nur für eigene, persönliche Fehler einzustehen, sondern auch für jegliches Fehlverhalten derjenigen Personen, die er zur Erfüllung der Behandlungspflicht eingeschaltet hat (sogenannte Erfüllungsgehilfen). Im Haftungsfall ist daher stets zu ermitteln, ob der Krankenhausträger, der Chefarzt oder beide gemeinsam Vertragspartner des Patienten sind.