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  • 05.10.2010 | Arzthaftung

    Was gilt, wenn ein anderer Arzt als erwartet die OP durchführt? Der BGH nimmt Stellung

    von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de

    Wenn ein Patient seine Einwilligung in einen operativen Eingriff auf einen bestimmten Arzt als Operateur beschränken möchte, muss er dies eindeutig zum Ausdruck bringen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Urteil vom 11. Mai 2010 (Az: VI ZR 252/08, Abruf-Nr. 102011) entschieden. Die Durchführung der Operation durch einen anderen Arzt begründet noch keinen Haftungsanspruch.  

    Der Fall

    Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war eine Kassenpatientin von Januar bis Juli 2001 dreimal von einem leitenden Oberarzt der Abteilung operiert worden und erwartete dies auch für den nächsten operativen Eingriff im Oktober, bei dem Osteosynthesematerial entfernt werden sollte. Der Arzt hatte ihr in einem Vorgespräch erklärt, er werde - sofern möglich - die Operation durchführen. Tatsächlich wurde diese dann jedoch von einem Assistenzarzt vorgenommen. Bei der Operation kam es zu Problemen. Tags darauf wurde bei der Patientin eine Läsion des Nervus peronaeus festgestellt, unter deren Folgen sie noch heute leidet. Die Patientin stützte ihren Haftungsanspruch darauf, dass die Operation von einem anderen Arzt als von ihr erwartet durchgeführt wurde.  

    Konsequenzen aus dem Urteil

    Dieser Haftungsanspruch wurde jedoch abgelehnt. Die Richter stellten klar, dass sich eine nach erfolgter Aufklärung vom Patienten erteilte Einwilligung in einen operativen Eingriff grundsätzlich auf alle Krankenhausärzte bezieht, die nach dem internen Dienstplan zuständig sind. Dies sei durch die Grundsätze des sogenannten „einheitlichen totalen Krankenhausaufnahmevertrages“, den das Krankenhaus mit der Patientin geschlossen hatte, gedeckt.  

     

    Anderes gelte nur dann, wenn der Patient seine Erwartung an einen bestimmten Operateur eindeutig zum Ausdruck bringt. Einen Anspruch darauf, dass dieser tätig wird, habe der Patient jedoch nicht; er müsse sich, wenn er auf dem bestimmten Operateur beharrt, gegebenenfalls damit abfinden, unbehandelt entlassen zu werden.