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  • 01.01.2007 | Arzthaftungsrecht

    Wann trifft den Chefarzt ein Organisationsverschulden für Fehler nachgeordneter Ärzte?

    Der Chefarzt ist als Leiter einer Krankenhausabteilung für eine sachgerechte Organisation des Umgangs mit den Patienten verantwortlich. Dies bezieht sich unter anderem auf die Verabredung und Überwachung von Patiententerminen und die Aufklärung von Patienten. Darüber hinaus hat er für die Überwachung des nachgeordneten Personals zu sorgen, Kontrollverfahren einzuführen und bei Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter auf deren Qualifikation zu achten. Er ist weiterhin verpflichtet, die Mitarbeiter über typische Fehler und Gefahren zu belehren und sie entsprechend anzuleiten.  

    Dar Fall

    Um diese Organisationspflichten des Chefarztes ging es in einem Urteil, das das Oberverwaltungsgericht in Nordrhein Westfalen in Münster am 10. Februar 2005 (Az: 6 A 2171/02 – Abruf-Nr. 063614) gefällt hat. Folgender Fall lag dieser Entscheidung zugrunde:  

     

    Der beamtete Direktor der Kinderklinik eines Universitätsklinikums wurde vom Krankenhausträger wegen eines Behandlungsfehlers in Form eines Organisationsverschuldens verklagt. Das Kind war nach seiner Geburt künstlich beatmet worden, zum Teil mit reinem Sauerstoff. Nach seiner Verlegung auf die Früh- und Neugeborenenstation des Universitätsklinikums wurden durch hinzugezogene Augenärzte Kontrolluntersuchungen zur Früherkennung einer retrolentalen Fibroplasie durchgeführt. Der untersuchende Augenarzt empfahl eine Kontrolluntersuchung in drei Wochen. Der entsprechende Konsiliumsbericht wurde durch die Stationsärztin abgezeichnet.  

     

    Nachdem das Kind in die Obhut der Eltern entlassen wurde, fand jedoch die empfohlene augenärztliche Kontrolluntersuchung nicht statt. Die Entlassung wurde durch die Stationsärztin durchgeführt. Zwei Monate nach der Entlassung bemerkten die Eltern, dass das Kind auf optische Reize nicht reagierte. Im Rahmen anschließender Untersuchungen wurden eine Frühgeborenenretinopathie an beiden Augen und eine – vollständige – Blindheit festgestellt.