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  • · Fachbeitrag · Entlassmanagement

    BGH entscheidet: Krankenhausärzte müssen für Nachbehandlung sorgen!

    von RA, FA MedR Dr. Rainer Hellweg, Hannover

    | Auch nach Entlassung des Patienten aus der stationären Behandlung bleibt die Sorgfaltspflicht der Krankenhausärzte in bestimmten Fallkonstellationen bestehen. In einem aktuellen Urteil entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über die Veranlassung der für die Erhaltung der Sehkraft eines Frühgeborenen elementaren augenärztlichen Untersuchung ( Urteil vom 04.06.2024, Az. VI ZR 108/23 ). Da es hier um strukturelle Erfordernisse geht, sollten betroffene Chefärzte dieses Urteil kennen. |

     

    Nach der Entlassung unterblieb die Nachkontrolle ‒ Kind fast blind

    Das Neugeborene kam in der 25. Schwangerschaftswoche als Frühgeburt in einer gynäkologischen Klinik auf die Welt. Bei Frühgeborenen besteht ein besonderes Risiko für eine gestörte Blutgefäßentwicklung der Netzhaut (Frühgeborenen-Retinopathie) und eine sich daraus entwickelnde Netzhautablösung. Aus diesem Grund müssen zumindest bis zum errechneten Geburtstermin augenärztliche Kontrolluntersuchungen durchgeführt werden.

     

    Diese Kontrollen erfolgten während des stationären Aufenthaltes auch ordnungsgemäß. Nach Entlassung jedoch nicht mehr ‒ obwohl noch 10 Tage bis zum errechneten Geburtstermin verblieben. Bei dem Neugeborenen entwickelte sich dann auch tatsächlich eine Frühgeborenen-Retinopathie, was letztlich zu vollständiger Erblindung auf dem einen und einer hochgradigen Sehbehinderung auf dem anderen Auge führte.