01.05.2006 | Arztrecht
Keine Schweigepflicht bei Behandlungsfehler des Kollegen
Ein Arzt ist nicht verpflichtet, auf ärztliche Kollegen übergroße Rücksicht zu nehmen und dem Patienten gegenüber zu verschweigen, wenn einem Kollegen ein Behandlungsfehler unterlaufen ist. Dies ist das Ergebnis eines Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 30. Juni 2005 (Az: 7 K 818/04 – Abruf-Nr. 060763). Zwar ging es hierbei um einen Zahnarzt, aber eine solche Konstellation kann jeden Arzt treffen.
Der Fall
Eine Patientin hatte sich wegen Beschwerden mit ihrem neuen Zahnersatz in der Sprechstunde des Zahnarztes eingefunden, da sich ihr Zahnarzt zu dem Zeitpunkt im Urlaub befand. Der Vertreter beurteilte die Brücke als funktionsuntüchtig und äußerte sich auch so gegenüber der Patientin. Die zuständige Zahnärztekammer erfuhr von der Angelegenheit und sandte dem Zahnarzt wegen seiner Verhaltensweise eine schriftliche Missbilligung zu. Gegen diese Verwarnung klagte der Zahnarzt – mit Erfolg.
Die Entscheidung im Einzelnen
Das Gericht wies in seinem Urteil darauf hin, dass die Berufsordnung zwar der Erhaltung des Vertrauens in den Berufsstand des Arztes und darüber hinaus auch der Gesundheit der Patienten dient. Dem steht jedoch gegenüber, dass die ärztliche Wertung im vorliegenden Fall zutreffend war. Insofern hatte sich der Arzt sachlich und inhaltlich korrekt geäußert. Somit war in seinem Verhalten auch kein rücksichtsloses oder unkollegiales Verhalten gegenüber einem Berufskollegen zu sehen.
Ferner hätte sich der Arzt eventuell Schadenersatzansprüchen ausgesetzt, wenn er Behandlungen von Kollegen, die er für fehlerhaft hält, „deckt“. Ein rücksichtsvolles, kollegiales und standeswürdiges Verhalten gegenüber Kollegen kann nicht bedeuten, erkannte Fehler auf Kosten der Gesundheit der Patienten zu vertuschen.
Vorsicht, andere Konstellation bei Haftpflichtversicherung!
Anders verhält sich die Situation jedoch, wenn dieser Fall zwei Chefärzte aus einem Krankenhaus trifft. Berufsrechtlich ist die Entscheidung des Gerichts zwar zu beachten, aber es wird erhebliche Probleme mit der Haftpflichtversicherung des Krankenhauses geben, wenn gegenüber den Patienten ein Fehler der angestellten Ärzte zugegeben wurde.
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