01.02.2006 | Aufhebung des Grundsteuermessbescheids
Ist die Grundsteuer verfassungswidrig?
Wenn Sie eine Immobilie besitzen, müssen Sie Grundsteuer zahlen. Vermieten Sie die Immobilie, können Sie die Grundsteuer als Werbungskosten bei Ihren Vermietungseinkünften geltend machen oder sich von Ihren Mietern erstatten lassen. Nutzen Sie die Immobilie selbst, bleiben Sie auf der Grundsteuer sitzen. Und genau deshalb muss sich jetzt das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit der Frage beschäftigen, ob die Grundsteuer verfassungswidrig ist (Az: 1 BvR 1644/05).
Die Kläger argumentieren, dass „Selbstnutzern“ durch die Grundsteuer jedes Jahr ein Teil ihres Eigentums genommen wird. Das dürfte gleichermaßen gelten, wenn Sie die Immobilie Angehörigen unentgeltlich zur Nutzung überlassen. Haben Sie bei einem Zweifamilienhaus eine Wohnung vermietet und nutzen Sie die andere Wohnung zu eigenen Wohnzwecken, können Sie die Aufhebung des Grundsteuermessbetrags insoweit beantragen, als dieser nach dem Verhältnis der Wohnflächen auf die eigene Wohnung entfällt.
Einspruch gegen Grundsteuermessbescheid
Gegen einen noch nicht bestandskräftigen Grundsteuermessbescheid des Finanzamts können Sie Einspruch einlegen und Ruhen des Verfahrens bis zu einer Entscheidung des BVerfG beantragen. Ist Ihr Grundsteuermessbescheid nicht mehr offen (was die Regel sein dürfte), müssen Sie bei Ihrem Finanzamt die Aufhebung des Grundsteuermessbescheids beantragen und wie folgt begründen:
Begründung zur Aufhebung des Grundsteuermessbescheides
Die Festsetzung von Grundsteuer für unser selbst genutztes Wohnhaus verletzt die Eigentumsgarantie in Artikel 14 Grundgesetz, weil bei der Eigennutzung, anders als bei einer Vermietung, kein Ertrag erzielt wird. Weil das Wohnhaus ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird, wird in diesem Fall die Substanz des Vermögens besteuert. Dies ist jedoch unzulässig, wie das BVerfG zur Vermögensteuer bereits ausgeführt hat.
Die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer ist derzeit beim BVerfG anhängig (Az: 1 BvR 1644/05). Über sachliche Befreiungen ist im Messbescheid zu entscheiden. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Aufhebung gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 Grundsteuergesetz vor. |
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