06.01.2011 | Behandlungsvertrag
Abtretungsverbote in Behandlungsverträgen: Neue Entwicklungen in der Rechtsprechung
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizin- und Arbeitsrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de
Manche private Krankenversicherungen lassen sich vermeintliche Rückforderungsansprüche ihrer Versicherungsnehmer gegen Ärzte bzw. Chefärzte abtreten, um dann mit Hilfe von Sammelklagen gegen die entsprechenden Ärzte vorgehen zu können. Chefärzten, die diese Praxis einiger Versicherungen nicht akzeptieren wollten, konnte bis Ende 2008 empfohlen werden, im Rahmen des Behandlungsvertrages mit ihren Privatpatienten ein wechselseitiges Abtretungsverbot zu vereinbaren. Sammelklagen waren dann nach ständiger Rechtsprechung nicht mehr zulässig. Inzwischen hat sich die Rechtslage aber geändert.
Die neue Gesetzeslage
Zum 1. Januar 2009 haben sich sowohl das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) als auch die Musterbedingungen für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) grundlegend geändert. Diese bilden zusammen die Basis für die Rechtsbeziehungen zwischen privaten Krankenversicherungen und ihren Versicherungsnehmern.
Nach § 194 Abs. 2 i.V.m. § 86 VVG gilt: Steht dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Person ein Anspruch auf Rückzahlung zu Unrecht gezahlter Entgelte gegen den Erbringer von Leistungen zu, für die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrags Erstattungsleistungen erbracht hat, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über. Mit dieser Vorschrift korrespondiert § 11 Abs. 4 MB/KK.
Beide Vorschriften werden von privaten Krankenversicherungen und deren anwaltlichen Bevollmächtigten so verstanden, dass vermeintliche Rückforderungsansprüche ihrer Versicherungsnehmer gegen Ärzte von Gesetzes wegen auf sie übergehen und sie diese Ärzte direkt auf Rückzahlung in Anspruch nehmen können - auch wenn diese zuvor ein Abtretungsverbot mit ihren Patienten vereinbart haben.
Erstes Urteil zur Zulässigkeit von Rückforderungsansprüchen
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