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  • · Fachbeitrag · Vergütungsrecht

    Kann sich der Chefarzt den Erstattungsanspruch des Patienten gegenüber seiner PKV abtreten lassen?

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits- und Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Hannover, www.spkt.de 

    | Verträge privater Krankenversicherungen (PKV) enthalten einen Passus, der Bezug auf § 6 Abs. 6 der Musterbedingungen für die Krankheitskosten und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK) nimmt. Demnach dürfen Patienten Ansprüche auf Versicherungsleistungen an Dritte weder abtreten noch verpfänden. Nach der Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) 2008 und zweier aktueller Urteile wird man hier jedoch möglicherweise umdenken müssen. Zukünftig erscheint denkbar, dass zum Beispiel Chefärzte anstelle ihres Patienten Gebührenstreitigkeiten mit deren PKV austragen können - was ja in Einzelfällen durchaus wünschenswert sein kann. |

    Urteil des Landgerichts Freiburg

    Das Landgericht (LG) Freiburg entschied in seinem Urteil vom 8. Dezember 2011 (Az: 3 S 306/10, Abruf-Nr. 120581) über einen Fall, bei dem eine PKV aus abgetretenem Recht Rückforderungsansprüche ihres Patienten gegenüber einem Schulterchirurgen geltend gemacht hatte. Der Schulterchirurg wies die Rückforderungsansprüche zurück und berief sich dabei auf seinen mit dem Privatpatienten geschlossenen Behandlungsvertrag. Dieser enthielt ein Abtretungsverbot, das es Privatpatienten des Schulterchirurgen verbietet, Ansprüche aus dem Behandlungsvertrag an Dritte abzutreten. Die PKV sei deshalb gar nicht befugt, die Ansprüche geltend zu machen.

     

    Das Amtsgericht Freiburg war in erster Instanz dieser Auffassung gefolgt und hatte die Klage der Versicherung abgewiesen. In der Berufung entschied das Landgericht Freiburg aber anders und verurteilte den Schulterchirurgen aus gebührenrechtlichen Gründen zur Rückzahlung eines Teilbetrags von 368,13 Euro von den ursprünglich geltend gemachten 1.448,35 Euro.