05.11.2010 | Berufsrecht
Anforderungen an die Unterschrift unter eine Wahlleistungsvereinbarung
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizin- und Arbeitsrecht Rainer Hellweg, Hannover, www.spkt.de
Leseranfragen zum „Chefärzte Brief“ zeigen, dass es im Zusammenhang mit der Unterschrift des Patienten unter Wahlleistungsvereinbarungen in einigen Sonderfällen Unklarheiten gibt. So stellen sich Fragen wie: Zu welchem Zeitpunkt muss eine Wahlleistungsvereinbarung vom Patienten unterschrieben werden? Kann dies auch rückwirkend erfolgen? Oder reicht es aus, wenn der Patient mit seiner Unterschrift auch das Aufnahmedatum bestätigt? Und was gilt, wenn der Patient selbst nicht in der Lage ist, die Unterschrift zu leisten?
Die gesetzliche Vorgabe
Die gesetzliche Vorschrift des § 17 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) bestimmt, dass Wahlleistungen vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren sind. Dies bedeutet, dass grundsätzlich vor der ersten Behandlungsmaßnahme die Wahlleistungsvereinbarung vom Patienten unterschrieben werden muss.
Ist eine rückwirkende Unterschrift zulässig?
Ob eine Vereinbarung hinsichtlich gesondert berechenbarer Wahlleistungen auch rückwirkend erfolgen kann, ist von der Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Hier lassen sich juristische Argumente in beide Richtungen finden:
1. Kontra-Argument
Gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Vereinbarung spricht der Gesetzeswortlaut des § 17 Abs. 2 KHEntgG, wonach die Vereinbarung vor der Leistungserbringung erfolgen muss.
2. Pro-Argumente
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