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  • · Fachbeitrag · Wahlleistungen

    Kann der Wahlarzt, vertreten werden, obwohl er gar nicht verhindert ist?

    von RA, FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, armedis.de

    | Wahlärzte, die bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung verhindert sind, können sich im Kernbereich der wahlärztlichen Leistungen vertreten lassen. Wie dies zu regeln ist, haben die Gerichte inzwischen hinreichend klargestellt ( CB 05/2024, Seite 6 ff.). Was aber, wenn der Wahlarzt gar nicht verhindert ist, der Patient aber trotzdem von einem anderen Arzt behandelt werden will? Die Rechtsprechung hat sich dazu bisher noch nicht eindeutig geäußert: Das Landgericht (LG) Regensburg stellt an die „gewünschte Vertretung“ hohe Anforderungen ( CB 07/2022, Seite 3 ff.) und das LG Münster erlaubt die „gewünschte Vertretung“ nur durch den ständigen ärztlichen Vertreter (Urteil von 27.02.2024, Az. 8 S 2/23). Gegen das Urteil des LG Münster ist die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Ob diese auch durchgeführt wird, stand bis zum Redaktionsschluss noch nicht fest. |

    Patientin wählt OP durch „gewünschten Vertreter“

    Eine Patientin wurde am 19.08.2019 wegen einer hochgradigen Neuroforamenstenose stationär im Krankenhaus aufgenommen. Sie unterzeichnete an diesem Tag eine Wahlleistungsvereinbarung, eine Erklärung über den Erhalt eines Patienteninformationsblatts über wahlärztliche Leistungen sowie eine „Patientenerklärung zur Vertretung des Wahlarztes“. In Letzterer sollte die Patientin durch Ankreuzen eine der folgenden Optionen auswählen:

     

    • Patientenerklärung zur Vertretung des Wahlarztes (Auszug)
    • „Zunächst kann ich die vorgesehene stationäre Behandlung unter Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen in der Weise vornehmen lassen, dass Herr Prof. Dr. med. ... als Wahlarzt den bei mir vorgesehenen operativen Eingriff persönlich durchführt (Variante Nr. 1),
    • die vorgesehene stationäre ärztliche Behandlung kann ich unter Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen auch dergestalt durchführen lassen, dass in Vertretung von Herrn Prof. Dr. med. ... Frau/Herr (handschriftlich eingetragen: Dr. …) tätig wird. Entscheide ich mich für diese Möglichkeit, ist von mir an die … GmbH ein wahlärztliches Honorar in gleicher Weise wie im Falle der persönlichen Leistungserbringung durch den Wahlarzt selbst zu entrichten (Variante Nr. 2),
    • die vorgesehene stationäre Behandlung kann ich ferner unter Verzicht auf die in Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen als allgemeine Krankenhausleistung, d. h. durch die allgemein für meine Behandlung zur Gewährleistung einer medizinisch zweckmäßigen und ausreichenden Versorgung vorgesehenen diensthabenden Ärzte der orthopädischen Klinik II Wirbelsäulenchirurgie durchführen lassen. Entscheide ich mich für diese Möglichkeit, sind wahlärztliche Honorare von mir nicht zu entrichten. Mein Recht zur Inanspruchnahme nicht ärztlicher Wahlleistungen (z. B. Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer) bleibt hiervon unberührt (Variante Nr. 3).“