· Fachbeitrag · Wahlleistungen
Kann der Wahlarzt, vertreten werden, obwohl er gar nicht verhindert ist?
von RA, FA für ArbR und MedR Dr. Tilman Clausen, armedis Rechtsanwälte Hannover, armedis.de
| Wahlärzte, die bei Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung verhindert sind, können sich im Kernbereich der wahlärztlichen Leistungen vertreten lassen. Wie dies zu regeln ist, haben die Gerichte inzwischen hinreichend klargestellt ( CB 05/2024, Seite 6 ff.). Was aber, wenn der Wahlarzt gar nicht verhindert ist, der Patient aber trotzdem von einem anderen Arzt behandelt werden will? Die Rechtsprechung hat sich dazu bisher noch nicht eindeutig geäußert: Das Landgericht (LG) Regensburg stellt an die „gewünschte Vertretung“ hohe Anforderungen ( CB 07/2022, Seite 3 ff.) und das LG Münster erlaubt die „gewünschte Vertretung“ nur durch den ständigen ärztlichen Vertreter (Urteil von 27.02.2024, Az. 8 S 2/23). Gegen das Urteil des LG Münster ist die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zugelassen. Ob diese auch durchgeführt wird, stand bis zum Redaktionsschluss noch nicht fest. |
Patientin wählt OP durch „gewünschten Vertreter“
Eine Patientin wurde am 19.08.2019 wegen einer hochgradigen Neuroforamenstenose stationär im Krankenhaus aufgenommen. Sie unterzeichnete an diesem Tag eine Wahlleistungsvereinbarung, eine Erklärung über den Erhalt eines Patienteninformationsblatts über wahlärztliche Leistungen sowie eine „Patientenerklärung zur Vertretung des Wahlarztes“. In Letzterer sollte die Patientin durch Ankreuzen eine der folgenden Optionen auswählen:
|
|
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses CB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig