01.07.2006 | Berufsrecht
Die Ansprüche des Chefarztes gegen das Krankenhaus bei Wegfall der Ermächtigung
Die Liquidationseinnahmen aus der ambulanten Versorgung von gesetzlich Versicherten auf Grund einer Ermächtigung gehören zu den wesentlichen Grundpfeilern der Einnahmen des Chefarztes. Wegen der in vielen Bereichen immer flächendeckenderen Überversorgung und der gleichzeitigen Ausdehnung des Versorgungsangebotes der niedergelassenen Ärzte sowie der Medizinischen Versorgungszentren (MVZs) werden zunehmend seit vielen Jahren bestehende Ermächtigungen von Chefärzten nicht mehr verlängert, so dass diese wichtige Einnahmemöglichkeit für den Chefarzt nicht mehr besteht.
Vor allem für den Chefarzt ist die Liquidation der ambulanten Behandlung der gesetzlich versicherten Patienten von hoher finanzieller Bedeutung. Daher spielt dies für seine Vertragsverhandlungen mit dem Krankenhaus bei Abschluss des Chefarztvertrages eine tragende Rolle.
Die Problematik
Fällt die Ermächtigung weg, hat der Chefarzt grundsätzlich keine Ansprüche gegen den konkurrierenden Vertragsarzt, das konkurrierende MVZ oder die Kassenärztliche Vereinigung (KV) bzw. die Zulassungsgremien. Dieses gilt zumindest solange, wie dem Chefarzt die Ermächtigung nicht zu Unrecht entzogen bzw. nicht mehr neu erteilt wurde.
Insofern stellt sich die Frage, ob der Chefarzt Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber wegen des Einnahmeverlustes geltend machen kann. Hierbei spielen folgende Aspekte eine wesentliche Rolle:
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