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  • 10.05.2011 | Berufsrecht

    Kein Botox durch Zahnärzte!

    von RA, FA für MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Das Verwaltungsgericht (VG) Münster hat einer Zahnärztin mit Urteil vom 19. April 2011 untersagt, bestimmte Faltenunterspritzungen im Gesichts- und Halsbereich durchzuführen (Az: 1419/08, Abruf-Nr. 111460). Eine Zahnärztin beabsichtigte, in ihrer Praxis unter anderem Mesotherapien mittels Mesoinjektor im Gesichts- und Halsbereich und Faltenunterspritzung mit doppelvernetzter Hyaluronsäure sowie Botolinumtoxin im Gesichtsbereich durchzuführen. Die Zahnärztekammer hielt dies für unzulässig und untersagte dies.  

     

    Daraufhin klagte die Zahnärztin - allerdings erfolglos. Nach Auffassung des VG Münster sind die geplanten Tätigkeiten keine Ausübung der Zahnheilkunde, weil Zahnärzte nach § 1 Abs. 3 Zahnheilkundegesetz nur zu Behandlungen im Bereich der Zähne, des Mundes und des Kiefers berechtigt seien. Möglich erscheine es, auch die Lippen als äußere Grenze noch dem Mund zuzurechnen. Die geplanten Tätigkeiten gingen indes über diesen räumlich abgegrenzten Bereich hinaus, sodass nach § 1 HPG eine Heilpraktikererlaubnis bzw. eine Approbation als Arzt erforderlich sei. Eine verfassungsrechtlich zu beanstandende Ungleichbehandlung von Zahnärzten zu Ärzten bzw. Heilpraktikern sah das Gericht nicht.  

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 5 | ID 144898