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  • 01.04.2005 | Berufsrecht, Teil 1

    Verlust der Steuerbegünstigung durch Liquidationsrecht für Wahlarztleistungen?

    von Rechtsanwälten Marc Rumpenhorst und Norbert H. Müller, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    Krankenhäuser sind in der Regel von bestimmten Steuerpflichten befreit, weil sie einen gemeinnützigen Zweck verfolgen. Ob auch die Einräumung des Liquidationsrechtes für gesondert berechenbare wahlärztliche Leistungen einerseits und die Zurverfügungstellung von Räumen, Einrichtungen, Geräten und Personal für die ambulante Behandlung durch den Chefarzt im Rahmen einer genehmigten Nebentätigkeit andererseits ebenfalls einen steuerbegünstigenden Zweck verfolgt, wird immer häufiger in Frage gestellt.  

     

    Die Zweifel an der Steuerbegünstigung der im Zusammenhang mit der Chefarztambulanz stehenden Einnahmen des Krankenhauses durch das Nutzungsentgelt greifen die Träger als günstige Gelegenheit auf, bestehende Chefarztverträge zu ändern. Dieser Beitrag beschäftigt sich daher mit dem Problem der Gemeinnützigkeit und der damit verbundenen Steuerbegünstigung sowie – im zweiten Teil der Serie – mit den Folgen für die bestehenden Chefarztverträge.  

    Was gehört zu einem Betrieb des Krankenhauses?

    Über die unmittelbare Versorgung der Patienten erstreckt sich der Betrieb eines Krankenhauses häufig auch auf eine Krankenhaus-apotheke, eine Cafeteria und eine Krankenhauswäscherei, Kooperationen mit niedergelassenen Ärzten, die Überlassung von Telefon und Fernsehen an Patienten und auch die Überlassung von Personal sowie Sachmitteln an Angestellte oder niedergelassene Ärzte. Die Einräumung dieser entgeltlichen Nutzungsmöglichkeiten könnte ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Betrieb des Krankenhauses sein – mit der Folge, dass die damit verbundenen Einnahmen als wirtschaftlichem Betrieb einer partiellen Steuerpflicht unterliegen.  

    Kein wirtschaftlicher Betrieb bei Wahlarztleistungen

    Entgegen der Auffassung vereinzelter Finanzbehörden handelt es sich bei der Zurverfügungstellung von Personal und Sachmitteln zur Erbringung wahlärztlicher Leistungen durch den Chefarzt nicht um einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Krankenhauses. Die Behandlung des Wahlleistungen in Anspruch nehmenden Patienten ist eine vertragliche Verpflichtung des Krankenhauses in Erfüllung der satzungsmäßigen Aufgabe, nämlich der Patientenversorgung.