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  • 01.11.2007 | Berufsrecht

    Vertragsärztliche Bestimmungen gelten auch für ermächtigte Krankenhausärzte

    von RA, FA Medizinrecht Michael Frehse und RA Nando Mack, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Münster

    Ermächtigte Krankenhausärzte unterliegen im gleichen Maß wie niedergelassene Vertragsärzte den vertragsärztlichen Bestimmungen und haben die sich aus dem EBM 2000plus ergebenden Qualifikationsvoraussetzungen zu beachten.  

     

    Zu diesem Ergebnis kam das Hessische Landessozialgericht (LSG) in einem Beschluss vom 18. Dezember 2006 (Az. L 4 KA 70/06 ER – Abruf-Nr. 073308). Damit wies es die Beschwerde eines am Krankenhaus tätigen Internisten zurück, der die erneute Ermächtigung zur Durchführung besonderer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden wollte, ohne über die nach dem EBM 2000plus zur Abrechnung dieser Leistungen vorausgesetzte Schwerpunktbezeichnung zu verfügen. Dem Rechtsstreit lag folgender Sachverhalt zugrunde:  

    Der Sachverhalt

    Ein internistischer Oberarzt eines Kreiskrankenhauses war vom Zulassungsausschuss (ZA) auf zwei Jahre befristet zur Durchführung besonderer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der Pneumologie ermächtigt worden. Nach Ablauf der Frist beantragte er die Verlängerung im Umfang des bisherigen Leistungskatalogs. Der ZA lehnte eine erneute Ermächtigung ab. Begründung:  

     

    Nach den Bestimmungen des EBM 2000plus dürfe er als Internist ohne entsprechende Schwerpunktbezeichnung die meisten der im bisherigen Ermächtigungskatalog enthaltenen Leistungen nicht mehr durchführen und abrechnen. Für die Leistungen, die er ohne Schwerpunktbezeichnung erbringen könne, bestehe auch kein Bedarf.