· Fachbeitrag · Vertragsarztrecht (Teil 2)
Die vertragsärztliche Versorgung: die persönliche Ermächtigung des Chefarztes
von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de
| Die vertragsärztliche Versorgung wird i. d. R. durch niedergelassene Ärzte in eigener Praxis im Rahmen einer Voll- oder Teilzulassung sichergestellt. Besteht darüber hinaus in quantitativer oder qualitativer Hinsicht ein Versorgungsbedarf, kann ein im Krankenhaus angestellter Arzt zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 116 Sozialgesetzbuch (SGB) V i. V. m. § 31 Ärzte-Zulassungsverordnung (Ärzte-ZV) persönlich ermächtigt werden ( CB 12/2020, Seite 12 ). Dieser Beitrag erläutert Umfang und Dauer der Ermächtigung, die Abrechnung erbrachter Leistungen und ob die Ermächtigungstätigkeit eine Dienstaufgabe oder eine Nebentätigkeit ist. |
Die Ermächtigung ist bedarfsabhängig
Die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung im Rahmen einer persönlichen Ermächtigung hat der im Krankenhaus angestellte Arzt bei dem örtlich zuständigen Zulassungsausschuss zu beantragen. Der Zulassungsausschuss prüft sodann, ob ein Bedarf für die Ermächtigung des Arztes besteht: Gibt es im Planungsbereich zu wenige Vertragsärzte, um den Versorgungsbedarf zu decken, liegt ein quantitativ-allgemeiner Bedarf vor. Bieten die niedergelassenen Ärzte für eine ausreichende Versorgung der Versicherten bestimmte Leistungen nicht oder nicht im erforderlichen Umfang an, so besteht ein qualitativ-spezieller Bedarf.
Die Ermächtigung ist also bedarfsabhängig und nach den Grundsätzen der Bedarfsplanung subsidiär gegenüber der Zulassung. Der angestellte Krankenhausarzt wird grundsätzlich nur für bestimmte in dem Beschluss des Zulassungsausschusses ausdrücklich benannte Leistungen/EBM-Ziffern ermächtigt. Andere Leistungen darf der Arzt nicht erbringen und bekommt sie auch nicht vergütet. Insofern ist die Ermächtigung nicht mit einer Vollzulassung zu vergleichen. Eine weitere Beschränkung der Ermächtigungstätigkeit folgt daraus, dass der ermächtigte Arzt häufig nur auf Überweisung durch einen niedergelassenen Arzt, einen niedergelassenen Facharzt, oder einen niedergelassenen Facharzt desselben Fachgebiets tätig werden darf.
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