01.01.2006 | Berufsrecht
Wann wird Nutzungsentgelt bei stationären und ambulanten Rechnungen abgezogen?
Grundsätzlich muss dem Chefarzt empfohlen werden, die Abrechnung des Krankenhauses sorgfältig zu prüfen, um festzustellen, ob vertragskonforme Berechnungen beim Abzug des Nutzungsentgelts erfolgen. Nicht selten wird – aus Unkenntnis, Unachtsamkeit und/oder Beibehaltung früherer Abrechnungsmodalitäten – gerade hier eine vertragswidrige und damit meist nachteilige Berechnung vorgenommen.
Trennung zwischen stationärem und ambulantem Bereich
Zunächst muss zwischen dem stationären und dem ambulanten Bereich differenziert werden. Denn im stationären Bereich ist entsprechend § 6a GOÄ der jeweilige Bruttorechnungsbetrag um 25 Prozent bzw. gegebenenfalls 15 Prozent zu mindern (siehe dazu auch den Beitrag in diesem Heft auf den Seiten 10 bis 12). Demgegenüber ist eine solche Honorarminderung im Zusammenhang mit Einnahmen aus dem Ambulanzbereich gesetzlich nicht normiert und kann daher unberücksichtigt bleiben. Zum anderen ist eine Differenzierung auch notwendig, weil in den Verträgen der Ärzte sehr oft für den stationären und den ambulanten Bereich unterschiedliche Vereinbarungen sowohl zur Frage der Höhe der Abgaben als auch der jeweiligen Bemessungsgrundlagen für diese Abgaben normiert sind.
Die Situation bei ambulanten Einnahmen
Das so genannte Nutzungsentgelt kumuliert aus den Bestandteilen Kostenerstattung und Vorteilsausgleich. Zu erstatten hat der Arzt – in Abhängigkeit von individualvertraglichen Besonderheiten – die durch seine Ambulanztätigkeit verursachten Kosten und zusätzlich meist einen gesonderten so genannten Vorteilsausgleich. Die Kumulation beider Abgaben wird als Nutzungsentgelt bezeichnet.
Die Kostenerstattung
Die Kostenerstattung erfolgt in Abhängigkeit von den vertraglichen Vereinbarungen entweder durch eine Prozentpauschale, die an den Rechnungsbetrag oder die Honorareinnahmen gekoppelt ist. Ebenso finden sich Vereinbarungen, wonach die Kostenerstattung unter Verweis auf die Nebenkostentarife der Deutschen Kranken-hausgesellschaft (DKG-NT) berechnet wird. In Abhängigkeit davon, welche Spalten des Nebenkostentarifs vom Arzt zu erstatten sind, ist dann neben dieser Kostenerstattung noch eine zusätzliche Prozentpauschale für solche Kosten denkbar, die durch die jeweiligen Spalten des Tarifwerkes nicht bereits abgedeckt sind.
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