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  • 06.01.2011 | Vergütung

    Liquidationsrecht oder Beteiligung - was ist für den Chefarzt günstiger?

    von RA Norbert H. Müller, FA für Arbeits- und Steuerrecht, c/o Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Eisbrecher, Bochum

    Im Zuge von Vertragsverhandlungen stellt sich für Chefärzte regelmäßig die Frage, ob dem Liquidationsrecht oder einer Beteiligungsberechtigung der Vorzug zu geben ist. Diese Frage betrifft nicht nur den Abschluss von neuen Chefarztverträgen; vielmehr sind auch Tendenzen festzustellen, dass Arbeitgeber in laufenden Beschäftigungsverhältnissen Modifikationen wünschen. Solchen Wünschen muss der Chefarzt dann zwar nicht entsprechen - er kann es aber. Dies kann sich auch lohnen, denn so manche der angebotenen Modifikationen können ihn durchaus besserstellen.  

    Liquidationsrecht stets die bessere Variante?

    Gerade beim Neuabschluss von Verträgen ist - anders als dies von den meisten eingeschätzt wird - keiner Variante generell der Vorzug zu geben. Es muss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass das Liquidationsrecht auch wirtschaftlich nicht per se vorzugswürdig gegenüber einer Beteiligungsberechtigung ist. Dass das Liquidationsrecht bei sehr vielen Chefärzten „positiv besetzt“ ist, liegt vor allem daran, dass hiermit häufig automatisch die „good old times“ verknüpft werden. Der liquidationsberechtigte Chefarzt war jahrzehntelang Inbegriff des nicht nur medizinisch, sondern auch wirtschaftlich erfolgreichen Arztes mit einem äußerst guten Auskommen.  

     

    Dies war und ist jedoch nicht dem Liquidationsrecht, sondern vielmehr den früher herrschenden Rahmenbedingungen geschuldet. Zu Zeiten des sogenannten Bettengeldes als Abgabepflicht (mit meist sehr moderaten Abgaben im einstelligen Prozentbereich) war dies sicherlich auch zutreffend. Nach zwischenzeitlichen mehrmaligen GOÄ-Minderungen, „Jahrhundertreformen“ im Gesundheitswesen, Bundespflegesatzverordnungen und Krankenhausentgeltgesetzen stellt sich die Situation jedoch heute völlig anders dar, sodass aufgrund der aktuellen Rahmenbedingungen das heutige Liquidationsrecht im Ergebnis nicht ansatzweise mit früheren Liquidationsberechtigungen verglichen werden kann. Rechtlich ist jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Änderung eingetreten.  

     

    Entscheidungserheblich sollte daher für jeden Betroffenen nicht die Frage sein, ob er das Liquidations- oder das Beteiligungsrecht eingeräumt bekommt. Entscheidend ist vielmehr, was er aus diesen Rechten wirtschaftlich erhält, um hierdurch seine Qualifikation und Leistung adäquat vergütet zu bekommen.  

    Liquidationsrecht versus Beteiligungsberechtigung: Wie groß sind die Vor- und Nachteile tatsächlich?