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  • 01.01.2007 | BG-Abrechnung

    Die Übergangsfrist bei den elektronischen Arztberichten endete für beteiligte Chefärzte

    In den Anforderungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger zur Beteiligung am Durchgangs-Arzt-Verfahren und zur Beteiligung am H-Arzt-Verfahren ist seit dem 1. Januar 2005 festgelegt, dass für neu zu beteiligende Ärzte unter anderem die Verpflichtung zur Teilnahme am elektronischen Datenaustausch besteht. Für bereits beteiligte Durchgangs- und H-Ärzte sowie für Chefärzte zugelassener Krankenhäuser haben die Unfallversicherungsträger für die Umstellung eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2006 eingeräumt. Hierüber haben die Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften die betreffenden Arztgruppen in der Vergangenheit wiederholt in Kenntnis gesetzt.  

    Abrechnung des elektronischen Arztberichts

    Mit dem Verfahren der elektronischen Übermittlung von Berichten (kurz: DALE-UV für „Datenaustausch mit Leistungserbringern in der gesetzlichen Unfallversicherung“) verfügen die Berufsgenossenschaften früher als bisher über die notwendigen Informationen, um das Heilverfahren im Interesse des Unfallverletzten zu steuern und zu überwachen. Für die elektronische Übermittlung eines Arztberichts an den UV-Träger kann die Nr. 192 UV-GOÄ mit einem Betrag in Höhe von 0,35 Euro berechnet werden.  

     

    Praxistipp

    Sollten Sie als bereits beteiligter Chefarzt eines zugelassenen Krankenhauses den Umstieg auf die elektronische Datenübermittlung noch nicht realisiert haben, ist eine schnelle Kontaktaufnahme mit dem örtlich zuständigen Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften jetzt zu empfehlen, um gemeinsame Lösungen abzustimmen. Dies gilt auch bei eventuellen Problemen mit der Software. Weitere Informationen erhalten Sie beim Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) unter dem Stichwort „DALE-UV“ (Fax: 02241 231-1341) und im Internet unter www.dale-uv.de.  

    Anhang 2 zum Vertrag entfällt

    Durch das neue Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, das seit dem 1. Januar 2007 gilt, wurde die 6. Gebührenanpassungsverordnung aufgehoben. Damit sind die Regelungen des Anhangs 2 zum Vertrag gegenstandslos. Beachten Sie, dass der bisher gültige Vergütungsabschlag von zehn Prozent bei Leistungserbringung in den neuen Bundesländern und in Berlin (Ost) somit für seit dem 1. Januar 2007 nach der UV-GOÄ erbrachte Leistungen entfällt.  

     

    Quelle: Ausgabe 01 / 2007 | Seite 10 | ID 86205