Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.02.2003 | BG-Abrechnung

    Kann bei der Behandlung von Berufskrankheiten besondere Heilbehandlung abgerechnet werden?

    Bei den Chefärzten stellt sich regelmäßig die Frage, ob bei der Behandlung von Berufskrankheiten nach dem Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger noch die Möglichkeit besteht, die Sätze der besonderen Heilbehandlung abzurechnen, und welche Vo-raussetzungen hierfür erfüllt sein müssen.

    Vorgehensweise beim Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit

    Jeder Arzt, der den begründeten Verdacht hat, dass bei einem Versicherten eine Berufskrankheit besteht, wiederauflebt oder sich verschlimmert, ist verpflichtet, dies dem Unfallversicherungsträger unter Verwendung des Vordrucks "Ärztliche Anzeige über eine Berufskrankheit" zu melden. Eine Berufskrankheit ist dann anzunehmen, wenn zwischen der Tätigkeit, der dabei eingetretenen gesundheitlichen Schädigung und der daraus entstehenden Krankheit ein Zusammenhang besteht. Für das Ausstellen der Anzeige können der Berufsgenossenschaft 15,22 Euro in Rechnung gestellt werden.

    Mit der Erstattung dieser Anzeige sind jedoch nicht automatisch auch die wegen der Behandlung der Krankheit erforderlichen ärztlichen Maßnahmen gegenüber der Berufsgenossenschaft zu berechnen. Hierfür ist stets ein besonderer Behandlungsauftrag des Unfallversicherungsträgers erforderlich. Erst wenn die Berufsgenossenschaft ihre Leistungspflicht - insbesondere nach Prüfung der Kausalität - anerkennt, wird diese den Auftrag zur Behandlung erteilen. Vorher ist die Behandlung zulasten des Unfallversicherungsträgers nicht möglich.

    Achtung: Während des Feststellungsverfahrens durch die Berufsgenossenschaft - ob eine Erkrankung als Berufskrankheit anzuerkennen ist - bleibt für die Behandlung des Patienten vorerst die zuständige Krankenkasse Kostenträger. Besteht kein Anspruch gegen eine gesetzliche Krankenkasse, sind die notwendigen Leistungen privat zu liquidieren.

    Berufsgenossenschaft teilt dem Arzt mit, ob allgemeine oder besondere Heilbehandlung vorliegt

    Nach § 45 des Vertrages muss die Berufsgenossenschaft bei Vorliegen einer Berufskrankheit dem Arzt unverzüglich mitteilen, ob und ab welchem Zeitpunkt Heilbehandlung zulasten des Unfallversicherungsträgers durchzuführen ist. Da der Vertragstext nur den Oberbegriff "Heilbehandlung" verwendet und keine Aussage zu der sonst üblichen Unterscheidung in allgemeine und besondere Heilbehandlung trifft, wird häufig der Schluss gezogen, dass letztere bei der Behandlung von Berufskrankheiten nicht mehr möglich ist.

    Dies ist so nicht richtig: Mit dem Behandlungsauftrag teilt die Berufsgenossenschaft dem Arzt grundsätzlich auch mit, ob die Behandlung zu den Sätzen der allgemeinen oder besonderen Heilbehandlung erfolgen soll. Bezogen auf den Einzelfall kann die Berufsgenossenschaft somit nach Art und Schwere der Erkrankung auch weiterhin eine besondere Heilbehandlung einleiten. Dies liegt jedoch in der dem Unfallversicherungsträger vom Gesetzgeber eingeräumten Entscheidungskompetenz und dürfte - wie bisher - nur für Ausnahmefälle in Frage kommen. Für die Entscheidung zur besonderen Heilbehandlung sind neben der Intensität der Behandlung auch damit einhergehende besondere Anforderungen an die personelle und apparative Ausstattung des Krankenhauses ausschlaggebend.