01.09.2007 | BG-Abrechnung
So vermeiden Sie Streichungen der Nr. 6 UV-GOÄ
Regelmäßig gibt es Probleme mit Berufsgenossenschaften wegen der Erstattung der Nr. 6 UV-GOÄ (Umfassende Untersuchung). Die Berufsgenossenschaften streichen diese Ziffer nicht selten mit der Begründung, die Diagnose bzw. der Befund stünden nicht mit dem Untersuchungsaufwand bei dem Unfallverletzten im Einklang. Zutreffender wäre die Nr. 1 UV-GOÄ (Symptomzentrierte Untersuchung bei Unfallverletzten oder bei Verdacht auf Vorliegen einer Berufskrankheit).
Nach den Abrechnungshinweisen der BG ist „im Regelfall“ eine umfassende Untersuchung nach Nr. 6 GOÄ im Rahmen der allgemeinen Heilbehandlung nicht erforderlich bzw. nur in Ausnahmefällen mit besonderer Begründung berechtigt. Dies ist für Kontrolluntersuchungen im Rahmen der Weiterbehandlung einleuchtend – es bedeutet jedoch nicht, dass zum Beispiel ein Allgemeinarzt im Rahmen der Erstversorgung diese Leistung nicht abrechnen darf.
Auslegung der Leistungsinhalte von Nr. 6 UV-GOÄ
Entscheidend für den abrechnenden Arzt ist, dass er nachweisen kann, die für die Abrechnung der Nr. 6 UV-GOÄ zu erfüllenden Leistungsinhalte erbracht zu haben. Doch was genau zählt dazu? Um das zu beantworten, bedarf es einer genaueren Analyse der Leistungsinhalte der Nr. 6: „Umfassende Untersuchung verbunden mit nach Umfang und Zeit besonderem differentialdiagnostischen Aufwand und/oder Beteiligung mehrerer Organe einschließlich Klärung oder Überprüfung des Zusammenhangs mit der Berufstätigkeit sowie der notwendigen Beratung.“
1. Auslegung von „besonderer differentialdiagnostischer Aufwand“
Der Aufwand muss sich also deutlich von dem einer symptomzentrierten Untersuchung nach Nr. 1 UV-GOÄ abheben. Hinweise dazu enthalten die Arbeitshinweise der Unfallversicherer zur Bearbeitung von Arztrechnungen (Auszug): „ ... Die Verletzung muss also derart gelagert sein, dass zur Abgrenzung bzw. zum Ausschluss zum Beispiel unfallunabhängiger Vorschäden oder weiterer (Neben-)Verletzungen ein besonderer klinischer Untersuchungsaufwand (zum Beispiel Durchführung mehrerer Tests) zu leisten ist. Bei den meisten der leichten oberflächlichen Verletzungen (Schnittverletzungen, Schürfungen, Prellungen usw.) darf die Nr. 6 regelmäßig nicht abgerechnet werden, weil insoweit aufgrund einer symptomzentrierten Untersuchung der Umfang der Verletzung vollständig festgestellt werden kann (vgl. Arbeitshinweise zu Nr. 1 UV-GOÄ). Der besondere Untersuchungsaufwand muss deutlich über die Feststellungen bei einer Untersuchung nach Nr. 1 hinausgehen.“
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