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  • 01.09.2004 | Chefarzt-Vertrag

    Muss der Chefarzt Nutzungsentgelt und Sachkosten nach DKG-NT gleichzeitig zahlen?

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Bochum

    Stellen Sie sich folgende Situation vor: Im Dienstvertrag eines Chefarztes ist vereinbart, dass dieser von seinen Privathonorareinnahmen Nutzungsentgelt abführen muss - nach prozentualer Staffelung. Zusätzlich werden so genannte Sachkosten nach DKG-NT Spalte 6 erstattet. Hierbei stellt sich die Frage, ob diese Sachkosten zusätzlich neben dem Nutzungsentgelt abzuführen sind, insbesondere dann, wenn keine materiellen Sachkosten bei den einzelnen Leistungen anfallen.

    Viele Chefärzte legen ein BAG-Urteil falsch aus

    Die Unsicherheit vieler Chefärzte darüber, ob die vorstehende Konstellation richtig oder falsch ist, ergibt sich aus dem häufig fehlinterpretierten Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 6. September 1995 (Az: 5 AZR 209/94 - Abruf-Nr.  042332 ). Eine sehr oft anzutreffende "sezierte" Wiedergabe von Teilen der Entscheidungsgründe führte zu der Annahme vieler Chefärzte, dass nach diesem Urteil unter Umständen eine Sachkostenerstattung nach DKG-NT neben einer prozentualen Erstattung von Kosten (Nutzungsentgelt) nicht mehr zulässig sein könnte. Des Weiteren meinten einige, die Erstattung von Kosten nach DKG-NT sei nur dann zulässig, wenn auch tatsächlich derartige Sachkosten bei der Durchführung der Leistung entstehen wurden. Beide Ansichten sind falsch.

    Der BAG-Entscheidung lag eine individuelle und eher unübliche Vertragskonstellation zu Grunde. Die Urteilsauslegung führte dazu, dass die vom Krankenhaus praktizierte Abrechnung der Sachkosten vertragswidrig war. Das BAG hat aber nicht eine generelle Unzulässigkeit der Sachkostenerstattung - weder bei rein ärztlichen Leistungen noch bei ärztlichen Sachleistungen oder neben einer prozentualen Erstattung von Kosten - ausgesprochen.

    Entscheidend für die Frage der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit einer Erstattungspraxis ist die individuelle einzelvertragliche Regelung. Dennoch lässt sich für eine Vielzahl von "üblichen" Chefarztverträgen eine generalisierende Beurteilung durchführen, um zumindest einen grundsätzlichen Überblick zu erhalten, ob Ansatzpunkte für eine möglicherweise doppelte und damit unzulässige Sachkostenerstattung vorliegen. Im folgenden Beitrag soll einmal eine Übersicht darüber gegeben werden, welche unterschiedlichen Formulierungen sich in Chefarzt-Verträgen befinden.

    Die Abrechnung nach einer Kostenstellenrechnung

    Sofern eine Abrechnung nach tatsächlich entstandenen Kosten bzw. nach einer Kostenstellenrechnung erfolgt, ist dies - vorbehaltlich der Richtigkeit einer derartigen Berechnung - zulässig. Dies gilt auch, sofern daneben gegebenenfalls eine Pauschale für solche Leistungen erhoben wird, die in der Kostenstellenrechnung nicht bereits ausgewiesen sind.

    Prozentpauschalen für verschiedene Kostenpositionen

    Sofern der Chefarzt nach seinem Vertrag für verschiedene Kostenpositionen verschiedene Prozentpauschalen zu entrichten hat, ist auch diese Abgaberegelung zulässig. Wichtig ist hierbei zu prüfen, ob nicht im Hinblick auf eine der Prozentpauschalen Überschneidungen mit den damit abzugeltenden Einzelkostenpositionen entstehen.

    Beispiel:

    Werden in einem Vertrag zehn Prozent für die Inanspruchnahme von ärztlichem Personal und 30 Prozent für die Inanspruchnahme von Räumen und Einrichtungen erhoben, ist dies zulässig, da es sich hierbei um eine kumulierte Prozentpauschale für unterschiedliche Kostenpositionen handelt.

    Die Erstattung nach DKG-NT neben einer Prozentpauscha