05.05.2008 | Der GOÄ-Spiegel
Die richtige Abrechnung und Erstattung bei der Behandlung von Verwandten
Bei der Behandlung von Verwandten bekommen diese die Arztrechnung meist nur eingeschränkt erstattet. Das kann zu Verstimmungen unter den Verwandten führen. Ob man gegenüber Verwandten eine Rechnung stellt, muss man selbst entscheiden. Grundsätzlich gelten dabei keine Einschränkungen. Beim Anspruch auf das Honorar gelten dieselben Regeln wie gegenüber Fremden. Die einzige Ausnahme ist: Die Behandlung eines wirtschaftlich von einem selbst Abhängigen – zum Beispiel des minderjährigen Kindes. Von ihm kann man schlecht sich selbst gegenüber das Honorar einfordern.
Die Vorschriften bei der GKV, PKV und Beihilfe
Da mit der Behandlung in der Regel auch Kosten verbunden sind, kann auf eine Rechnungsstellung meist nicht verzichtet werden. Ausnahmen wären zum Beispiel möglich, wenn der Krankenhausträger auch auf seine Abgaben verzichtet. Auch sehen es viele Chefärzte nicht ein, gegenüber dem Verwandten keine Rechnung zu stellen, da dieser auch Versicherungsbeiträge zahlt bzw. gegebenenfalls einen Beihilfeanspruch hat.
Eine Rechnung kann – und sollte – der Chefarzt aber wegen der Erstattung durch den Kostenträger stellen. Zum Kostenträger gilt:
- Im GKV-Bereich werden fremde Patienten und Verwandte des Arztes gleich behandelt.
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