01.06.2005 | Chirurgie/Kardiologie
Abrechnung eines Defibrillators – jeweils durch den Chirurgen und den Kardiologen zulässig?
Stellen Sie sich folgende Situation vor: Der Chirurg setzt den Defibrillator – im Bauchraum – ein. Der Kardiologe übernimmt die Einstellung, misst die Sonden und programmiert sie. Bei der Nachuntersuchung werden der Defibrillator kontrolliert, die Sonden durchgemessen und der Defibrillator eventuell neu programmiert. Zudem wird ein Testlauf des Defibrillators durchgeführt. Welche Ziffern kann der Chirurg und welche der Kardiologe in Ansatz bringen?
Der Chirurg rechnet nach Nr. 3097 GOÄ („Schrittmacher-Korrektureingriff – auch Implantation von myokardialen Elektroden“) ab.
Die ICD-Kontrolle kann analog über Nr. 661 GOÄ („Impulsanalyse und EKG zur Überwachung eines implantierten Schrittmachers – gegebenenfalls mit Magnettest“) berechnet werden. Auch ein Überschreiten des Schwellenwertes ist hier oft vertretbar, muss jedoch auf den Einzelfall bezogen begründet werden.
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