01.05.2007 | Chirurgie/Unfallchirurgie/Orthopädie
Die „Einrichtung“ und die Osteosynthese
Bei manchen Osteosyntheseziffern der GOÄ ist die Einrichtung in der Leistungsbeschreibung eingeschlossen (zum Beispiel Nr. 2339 GOÄ) und damit eindeutig nicht zusätzlich berechenbar. Bei anderen (zum Beispiel Nr. 2344 GOÄ) ist der Text nur auf die Osteosynthese abgestellt. Ist dann die Einrichtung (im Beispiel die Nr. 2335 GOÄ) neben der Osteosynthese zusätzlich berechenbar?
Wenn die Einrichtung in derselben Sitzung wie die Osteosynthese erfolgt, gehört es methodisch dazu, dass die Fragmente in die für die Osteosynthese richtige Lage gebracht werden. Deshalb muss auch unter Berücksichtigung der weitergeführten Diskussion zur Zielleistung der Beschluss des Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer (Deutsches Ärzteblatt vom 10. September 1999) nach wie vor als zutreffend gesehen werden. Danach gilt, dass „Gesonderte Positionen für die ‚Einrichtung‘ neben einer Osteosynthese ... auch dann nicht berechenbar (sind), wenn sie in der Leistungs- legende der Osteosynthese nicht ausdrücklich genannt sind“.
Eine „Einrichtung“ ist aber dann gesondert berechnungsfähig, wenn sie entweder zeitlich getrennt von der Osteosynthese-Operation erfolgte oder auch, wenn in derselben Sitzung (unter Narkose) zunächst der Versuch der Reposition und konservativen Behandlung gemacht wird, dieser aber frustran ist und sich die Osteosynthese-Operation anschließt. Aus der Dokumentation muss dann aber deutlich hervorgehen, dass die Fraktur derart beschaffen war, dass sie vorrangig mit Reposition (und dann Ruhigstellung) behandelt werden sollte und der Entschluss zur Osteosynthese erst erfolgte, nachdem dies nicht zum Ziel führte.