04.12.2008 | Der GOÄ-Spiegel
2,3-fach ist durchschnittlich
Schon mehrfach befassten wir uns mit der Wahl des angemessenen Steigerungsfaktors für eine erbrachte Leistung – zuletzt im „Chefärzte Brief“ Nr. 12/2007, S. 1 ff., wo wir das BGH-Urteil vom 8. November 2007 (Az. III ZR 54/07 – Abruf.Nr. 073646) erläuterten.
Der BGH hatte den Ansatz des 2,3-fachen Faktors für die durchschnittliche ärztliche Leistung unter Bezug auf die Abrechnungspraxis und dem Tolerieren durch den Verordnungsgeber als rechtens erkannt. Mit der Frage, ob der 2,3-fache Faktor den durchschnittlichen Leistungsaufwand abbilde, hatte der BGH sich nur am Rande und eher verneinend auseinandergesetzt.
In der Begründung des Bundesgesundheitsministeriums zum Referentenentwurf der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) heißt es zum § 5 „Der 2,3-fache Gebührensatz bildet die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab ..“. Alle unsere bisherigen Empfehlungen zur Bemessung von Steigerungsfaktoren sind damit unverändert gültig.
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