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  • 01.12.2009 | Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnung von Szintigraphie und PET: Einschränkungen nicht hinnehmen!

    Bestärkt durch das Urteil des AG Köln vom 18. November 2008 (Az: 146 C 214/07) lehnen einige PKVen die Berechnung der Nr. 5431 GOÄ (Ganzkörper-Tumorszintigraphie) neben der Nr. 5489 GOÄ (PET) ab. Das Urteil stützte sich auf Ausführungen des Sachverständigen, wonach bei dem PET/CT die Leistung nach Nr. 5431 GOÄ nicht erbracht worden sei. PET-Untersuchungen beständen nicht aus einer szintigraphischen Basisleistung und einer auf dieser aufbauenden PET-Leistung, sondern nur aus einer PET-Leistung.  

     

    Dies muss so nicht hingenommen werden. Das Urteil des AG Köln ist nicht nur zur Kernfrage fragwürdig, sondern auch zu Nebenfragen. Letztlich war die Auffassung des Gutachters ausschlaggebend. Und andere Gutachter sehen das anders. PET-Untersuchungen sind eine Zusatzleistung zur Basisleistung der Szintigraphie. Dass die PET-Leistung erheblich höher bewertet ist als die Szintigraphie, liegt nicht daran, dass die Szintigraphie in der Bewertung der PET eingeschlossen wäre, sondern an den hohen Gerätekosten.  

     

    Ist man mit der Forderung konfrontiert, kann man auf den Sachverhalt und auf die übereinstimmende Kommentierung (Brück, Hoffmann und Lang) hinweisen, dass bei PET die Basisleistung Szintigraphie zusätzlich berechenbar ist. In den BGH-Urteilen vom 18. September 2003 (Az: III ZR 416/02 und III ZR 389/02) wurde zwar nicht explizit die hier vorliegende Fragestellung erörtert, ausdrücklich aber angesprochen, dass die Nr. 5431 GOÄ als Basisleistung berechnet worden war, und dies nicht infrage gestellt. Ausdrücklich bestätigen die Urteile des AG Tempelhof vom 19. Oktober 2006 (Az: 18 C 183/06), des AG Königs Wusterhausen vom 18. Mai 2009 (Az: 20 C 347/08) und des LG München I vom 8. November 2005 (Az: 26 O 8842/06) die Berechenbarkeit der Nr. 5431 GOÄ neben der Nr. 5489.