· Fachbeitrag · Vergütungsrecht
Honorarvereinbarung mit Steigerungsfaktoren über dem 3,5-fachen Satz nicht zu beanstanden
von RA Nils Bode, armedis Rechtsanwälte, Hannover, armedis.de
| Nach § 2 GOÄ können Arzt und Patient für bestimmte Leistungen eine abweichende Gebührenhöhe vereinbaren. Private Krankenversicherungen (PKVen) verweigern in solchen Fällen oft die Erstattung (vgl. Abschnitt am Ende des Beitrags). Dennoch können privat versicherte Patienten, die eine entsprechende Honorarvereinbarung geschlossen haben, auch dann einen Erstattungsanspruch haben, wenn die vereinbarten Leistungen mit einem Steigerungsfaktor von mehr als 3,5 berechnet werden. Die Klage eines Patienten gegen seine PKV hatte in einem solchen Fall Erfolg (Landgericht [LG] Frankfurt/Main, Urteil vom 11.05.2023, Az. 2-23 S 5/20). |
Sachverhalt
Ein privat versicherter Patient, der spätere Kläger, suchte für einen stationären operativen Eingriff eine Privatklinik auf. Mit dem dortigen Chefarzt für Orthopädie schloss er eine Honorarvereinbarung nach § 2 GOÄ. Um die ärztliche Leistung angemessen abbilden zu können, sah die Vereinbarung Überschreitungen des Gebührenrahmens nach § 5 GOÄ vor. Für einzelne Leistungen wurden Steigerungsfaktoren von 5,0 vereinbart.
Im Anschluss an die Behandlung erhielt der Patient entsprechend der Honorarvereinbarung eine Rechnung, die er bei seiner PKV zur Erstattung einreichte. Die PKV des Patienten vertrat jedoch die Ansicht, dass die zwischen dem Patienten und dem Chefarzt getroffene Honorarvereinbarung sittenwidrig und dadurch unwirksam sei. Die Vereinbarung sei lediglich zur Herbeiführung der Erstattungspflicht der Versicherung getroffen worden. Darüber hinaus bestehe auch ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, da die Höhe der Vergütung das Doppelte der üblichen Werte nach § 5 GOÄ betrage. In der Folge erstattete die PKV dem Patienten nur einen Teilbetrag, den sie für angemessen hielt.
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