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  • 08.04.2010 | Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnung von Zytostatika-Kurzinfusionen, Infusionen neben Zytostatika-Infusionen und einem Infusionsplan

    Die Nr. 275 GOÄ (Zytostatika-Infusion) setzt eine Mindestdauer von 90 Minuten voraus. Kürzer dauernde Zytostatika-Infusionen können nur mit Nr. 271 oder 272 GOÄ (Infusion bis 30 Minuten bzw. von mehr als 30 Minuten) berechnet werden. Der höhere Aufwand kann dann nur mit einem höheren Faktor (bis 3,5-fach) berücksichtigt werden.  

     

    Für supportive Infusionen neben Zytostatika-Infusionen (Nrn. 275 oder 276) können nicht zeitlich überschneidend Nrn. 271 ff. berechnet werden. Grund ist die allgemeine Bestimmung vor Abschnitt C II GOÄ, wonach die Nrn. 271 bis 276 nicht nebeneinander berechenbar sind. Das gilt auch, wenn verschiedene Zugänge benutzt werden, denn die Bestimmung zur Mehrfachberechenbarkeit von Infusionen bei verschiedenen Gefäßzugängen gilt nur für die Nrn. 271 und 272. Bei Zytostatika-Kurzinfusionen (Nr. 271 oder Nr. 272) wäre die Nebeneinanderberechnung also bei verschiedenen Gefäßzugängen möglich. Auch möglich ist, die eine parallel laufende Infusion nach Nr. 271 zu berechnen, die andere am anderen Gefäßzugang nach Nr. 272.  

     

    Zu den Nrn. 275 und 276 GOÄ sind Infusionsplan und Bilanzierung im Gegensatz zu Nr. 274 GOÄ (Infusion von mehr als 6 Stunden) nicht eingeschlossen. Wird bei Zytostatika-Infusionen ein Infusionsplan erstellt und bilanziert, so ist deshalb die Nr. 76 GOÄ analog (Individueller Diätplan, 70 Punkte) zusätzlich berechenbar.